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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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4.5 Wechsel von <strong>der</strong> Kurzzeitpflege zur vollstationären <strong>Pflege</strong><br />

Bei einem Wechsel aus <strong>der</strong> Kurzzeitpflege in die vollstationäre <strong>Pflege</strong> besteht, unabhängig<br />

von <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe, für die in dem Teilmonat erfolgte Kurzzeitpflege ein Leistungsanspruch<br />

von bis zu 1.470 EUR (ab 1. Januar 2010 bis zu 1.510 EUR, ab 1. Januar 2012 bis<br />

zu 1.550 EUR), soweit dieser Betrag bzw. <strong>der</strong> in § 42 Abs. 2 SGB XI genannte Zeitraum<br />

im Kalen<strong>der</strong>jahr noch nicht ausgeschöpft wurde. Für den Verlegungstag von einer Kurzzeitpflegeeinrichtung<br />

in eine vollstationäre <strong>Pflege</strong>einrichtung darf nur die vollstationäre<br />

<strong>Pflege</strong>einrichtung ein Heimentgelt berechnen (§ 87a Abs. 1 Satz 3 SGB XI).<br />

Beispiel<br />

Ein <strong>Pflege</strong>bedürftiger <strong>der</strong> Stufe II zieht am 11.07.2008 von <strong>der</strong> Kurzzeitpflegeeinrichtung<br />

in die vollstationäre <strong>Pflege</strong>einrichtung. Die täglichen pflegebedingten Aufwendungen in <strong>der</strong><br />

Kurzzeitpflegeeinrichtung betragen 59,67 EUR, das tägliche Heimentgelt <strong>der</strong> vollstationären<br />

<strong>Pflege</strong>einrichtung beträgt 68,69 EUR.<br />

Berechnung des Entgeltes <strong>der</strong> Kurzzeitpflegeeinrichtung:<br />

vom 01.07. bis 10.07.2008 = 10 Berechnungstage x 59,67 EUR = 596,70 EUR<br />

Ermittlung des Leistungsanspruchs:<br />

Da das Entgelt für die pflegebedingten Aufwendungen in Höhe von 596,70 EUR den<br />

Höchstbetrag von 1.470,00 EUR nicht überschreitet, kann <strong>der</strong> Betrag von 596,70 EUR an<br />

die Kurzzeitpflegeeinrichtung gezahlt werden.<br />

Berechnung des Heimentgeltes <strong>der</strong> vollstationären <strong>Pflege</strong>einrichtung:<br />

vom 11.07 bis 31.07 2008 = 21 Berechnungstage x 68,69 EUR = 1.442,49 EUR davon 75<br />

v. H. = 1.081,87 EUR<br />

Ermittlung des Leistungsanspruchs:<br />

Da das Heimentgelt in Höhe von 1.081,87 EUR den monatlichen Pauschbetrag von<br />

1.279,00 EUR nicht übersteigt, kann <strong>der</strong> Betrag von 1.081,87 EUR an die vollstationäre<br />

<strong>Pflege</strong>einrichtung zur Auszahlung gelangen.<br />

5. Zusammentreffen von Leistungen <strong>der</strong> Kurzzeitpflege, <strong>der</strong> vollstationären <strong>Pflege</strong> mit Zuschüssen<br />

zur stationären Hospizversorgung nach § 39a Abs. 1 SGB V<br />

Stationäre Hospize sind selbständige Einrichtungen mit dem eigenständigen Versorgungsauftrag,<br />

für Patienten mit unheilbaren Krankheiten in <strong>der</strong> letzten Lebensphase palliativ-medizinische,<br />

palliativ-pflegerische, soziale sowie geistig-seelische Versorgung zu<br />

erbringen.<br />

Seite 6 zu § 42 SGB XI

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