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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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Eine Anwendung des höheren Leistungsanspruchs auf Kurzzeitpflegefälle vor dem<br />

01.07.2008 ist nicht zulässig. In durchgehenden Fällen <strong>der</strong> Kurzzeitpflege über den<br />

30.06.2008 hinaus wird für den gesamten Leistungsfall <strong>der</strong> ab 01.07.2008 geltende Leistungshöchstbetrag<br />

von 1.470 EUR zugrunde gelegt. Eine tageweise Aufteilung <strong>der</strong> Kurzzeitpflege<br />

erfolgt nicht.<br />

4.3 Kurzzeitpflege bei Gewährung von Leistungen nach § 43a SGB XI<br />

Ist bei <strong>Pflege</strong>bedürftigen, die sich während <strong>der</strong> Woche und an Wochenenden o<strong>der</strong> in den<br />

Ferienzeiten im häuslichen Bereich befinden und die Leistungen nach § 43a SGB XI und<br />

<strong>der</strong> häuslichen <strong>Pflege</strong> (§ 36 o<strong>der</strong> § 37 SGB XI) erhalten, im häuslichen Bereich die <strong>Pflege</strong><br />

(z. B. an den Wochenenden o<strong>der</strong> in Ferienzeiten) nicht sichergestellt, können die Leistungen<br />

nach § 42 SGB XI zur Verfügung gestellt werden. Eine Anrechnung auf die Leistungen<br />

nach § 43a SGB XI ist nicht vorzunehmen. Sofern für den <strong>Pflege</strong>bedürftigen in dieser<br />

Zeit, in <strong>der</strong> keine <strong>Pflege</strong> im häuslichen Bereich durchgeführt werden kann, die Unterbringung<br />

in <strong>der</strong>selben vollstationären Einrichtung <strong>der</strong> Hilfe für behin<strong>der</strong>te Menschen sicher gestellt<br />

wird, kann eine Leistungsgewährung nach § 42 SGB XI nicht erfolgen. Die dadurch<br />

entstehenden Aufwendungen sind mit § 43a SGB XI abgegolten.<br />

4.4 Ausschöpfung des Leistungsanspruchs<br />

Die Kurzzeitpflege und die Ersatzpflege nach § 39 SGB XI sind jeweils unabhängige Leistungsansprüche.<br />

Beide Leistungen können daher im unmittelbaren Anschluss nacheinan<strong>der</strong><br />

in Anspruch genommen werden, soweit die jeweiligen Voraussetzungen <strong>der</strong> §§ 42 und<br />

39 SGB XI gegeben sind.<br />

Sofern <strong>der</strong> Leistungsrahmen <strong>der</strong> Kurzzeitpflege entwe<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Höhe o<strong>der</strong> von den Kalen<strong>der</strong>tagen<br />

ausgeschöpft ist, stehen dem <strong>Pflege</strong>bedürftigen bereits ab diesem Zeitpunkt<br />

für den weiteren – kurzzeitigen – Aufenthalt in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung die Leistungen<br />

<strong>der</strong> Ersatzpflege nach § 39 SGB XI zu (vgl. Ziffer 3.6 Abs. 2 zu § 39 SGB XI). In diesen<br />

Fällen beschränkt sich <strong>der</strong> Leistungsanspruch <strong>der</strong> Ersatzpflege auf die pflegebedingten<br />

Aufwendungen. Investitionskosten, Kosten für Unterkunft und Verpflegung o<strong>der</strong> für<br />

Zusatzleistungen sowie die medizinische Behandlungspflege und soziale Betreuung dürfen<br />

hier jedoch nicht übernommen werden (vgl. Ziffer 3.1 zu § 39 SGB XI).<br />

Bei Ausschöpfung des Leistungsrahmens <strong>der</strong> Kurzzeitpflege können bei Vorliegen <strong>der</strong><br />

Voraussetzungen auch die Leistungen <strong>der</strong> vollstationären <strong>Pflege</strong> nach § 43 SGB XI zur<br />

Verfügung gestellt werden, wenn die <strong>Pflege</strong>einrichtung nach § 72 SGB XI zur vollstationären<br />

<strong>Pflege</strong> zugelassen ist.<br />

Ist die <strong>Pflege</strong>einrichtung nicht nach § 72 SGB XI zur vollstationären <strong>Pflege</strong> zugelassen,<br />

kommt – ggf. nach <strong>der</strong> Ersatzpflege nach § 39 SGB XI – aufgrund <strong>der</strong> insoweit sichergestellten<br />

<strong>Pflege</strong> die Zahlung des <strong>Pflege</strong>geldes nach § 37 SGB XI in Betracht.<br />

Seite 5 zu § 42 SGB XI

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