23.11.2012 Aufrufe

AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Vorrang <strong>der</strong> häuslichen <strong>Pflege</strong><br />

§ 3 SGB XI<br />

Die <strong>Pflege</strong>versicherung soll mit ihren Leistungen vorrangig die häusliche <strong>Pflege</strong> und die<br />

<strong>Pflege</strong>bereitschaft <strong>der</strong> Angehörigen und Nachbarn unterstützen, damit die <strong>Pflege</strong>bedürftigen<br />

möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben können. Leistungen <strong>der</strong> teilstationären<br />

<strong>Pflege</strong> und <strong>der</strong> Kurzzeitpflege gehen den Leistungen <strong>der</strong> vollstationären <strong>Pflege</strong><br />

vor.<br />

1. Allgemeines<br />

Die Vorschrift stellt eines <strong>der</strong> wesentlichen Ziele <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung heraus, in beson<strong>der</strong>em<br />

Maße die häusliche <strong>Pflege</strong> zu unterstützen und zu för<strong>der</strong>n. Sie bestimmt den Vorrang<br />

<strong>der</strong> häuslichen (§§ 36 bis 40 und 45b SGB XI) und teilstationären (§ 41 SGB XI)<br />

<strong>Pflege</strong> sowie <strong>der</strong> Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) gegenüber den Leistungen <strong>der</strong> vollstationären<br />

(§ 43 SGB XI) <strong>Pflege</strong>.<br />

2. Rechtsfolgen<br />

(1) Der Vorrang <strong>der</strong> häuslichen <strong>Pflege</strong> führt nicht zu einer eingeschränkten Berücksichtigung<br />

<strong>der</strong> individuellen <strong>Pflege</strong>situation bei <strong>der</strong> Leistung. Berechtigten Wünschen (vgl. § 2<br />

Abs. 2 SGB XI, § 33 SGB I) des <strong>Pflege</strong>bedürftigen ist Rechnung zu tragen. Der Vorrang<br />

häuslicher <strong>Pflege</strong> hat dort seine Grenzen, wo bedingt durch die familiären o<strong>der</strong> sozialen<br />

Verhältnisse eine angemessene Versorgung und Betreuung im häuslichen Bereich nicht<br />

sichergestellt ist. Wird festgestellt, dass die häusliche <strong>Pflege</strong> nicht in geeigneter Weise<br />

sichergestellt ist, so ist darauf hinzuwirken, dass diese zweckentsprechend erfolgt (vgl.<br />

Ziffer 1 und 4.2 zu § 37 SGB XI).<br />

(2) Aus dem Vorrang <strong>der</strong> häuslichen <strong>Pflege</strong> folgt, dass auch teilstationäre Leistungen<br />

(§ 41 SGB XI) und Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) gegenüber den Leistungen bei nicht nur<br />

vorübergehen<strong>der</strong> vollstationärer <strong>Pflege</strong> (§ 43 SGB XI) vorrangig sind. Diese Leistungen<br />

ergänzen o<strong>der</strong> ersetzen die häusliche <strong>Pflege</strong>. Sie stellen sicher, dass die enge Beziehung<br />

des <strong>Pflege</strong>bedürftigen zu seiner Familie und seinem Wohnbereich aufrecht erhalten bleibt.<br />

Seite 1 zu § 3 SGB XI

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!