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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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Bei Empfängern von <strong>Pflege</strong>geld tritt an die Stelle des <strong>Pflege</strong>geldes die Kurzzeitpflege. Für<br />

den Aufnahme- und Entlassungstag wird <strong>Pflege</strong>geld gezahlt (vgl. Ziffer 2.2.3 zu § 37<br />

SGB XI). Dies gilt auch bei Inanspruchnahme <strong>der</strong> Kurzzeitpflege in mehreren Teilzeiträumen,<br />

da jeweils am ersten und letzten Tag die Voraussetzungen für die <strong>Pflege</strong>geldzahlung<br />

als erfüllt anzusehen sind.<br />

(2) Versicherte, die zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 45a SGB XI zählen,<br />

können Aufwendungen, die im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Inanspruchnahme <strong>der</strong> Kurzzeitpflege<br />

entstehen auch als zusätzliche Betreuungsleistungen beanspruchen (vgl. Ziffer 2<br />

zu § 45b SGB XI).<br />

(3) Einige Kurzzeitpflegeeinrichtungen haben mit den <strong>Pflege</strong>kassen eine sog. "Abwesenheitsvergütung"<br />

(§§ 75 Abs. 2 Nr. 5, 87a Abs. 1 Sätze 5 und 6 SGB XI) vertraglich vereinbart.<br />

Die <strong>Pflege</strong>kassen erkennen entsprechende Regelungen an und erbringen die Leistungen<br />

bis zu dem in § 42 SGB XI genannten Betrag. Die Höhe <strong>der</strong> sog. "Abwesenheitsvergütung"<br />

ist auch aus dem zwischen dem <strong>Pflege</strong>bedürftigen und <strong>der</strong> Kurzzeitpflegeeinrichtung<br />

geschlossenen Vertrag zu entnehmen.<br />

(4) Sofern die Kurzzeitpflege für Kin<strong>der</strong> nicht in zugelassenen Kurzzeitpflegeeinrichtungen<br />

son<strong>der</strong>n in an<strong>der</strong>en geeigneten Einrichtungen durchgeführt wird (vgl. Ziffer 2) und in dem<br />

von <strong>der</strong> Einrichtung berechneten Entgelt Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie<br />

Aufwendungen für Investitionen (zum Leistungsinhalt <strong>der</strong> Kurzzeitpflege vgl. Ziffer 3) enthalten<br />

aber nicht geson<strong>der</strong>t ausgewiesen sind, sind grundsätzlich 60 v. H. des Entgelts<br />

zuschussfähig. In begründeten Einzelfällen können davon abweichende pauschale Abschläge<br />

vorgenommen werden.<br />

(5) Fahrkosten werden nicht erstattet.<br />

(6) Die <strong>Pflege</strong>kasse zahlt den dem <strong>Pflege</strong>bedürftigen zustehenden Leistungsbetrag mit<br />

befreien<strong>der</strong> Wirkung unmittelbar an die Kurzzeitpflegeeinrichtung. Maßgebend für die Höhe<br />

des zu zahlenden Leistungsbetrages ist <strong>der</strong> Leistungsbescheid <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse, unabhängig<br />

davon, ob <strong>der</strong> Bescheid bestandskräftig ist o<strong>der</strong> nicht. Die Ermittlung <strong>der</strong> Höhe<br />

des für den <strong>Pflege</strong>bedürftigen zu zahlenden Leistungsbetrages macht eine konkrete Angabe<br />

<strong>der</strong> Entgelthöhe notwendig. Die Angaben sollten zweckmäßigerweise durch Rechnung<br />

getroffen werden, soweit die Partner des Versorgungsvertrages keine abweichenden<br />

Regelungen getroffen haben.<br />

4.2 Übergangsfälle im Jahr 2008<br />

Im Hinblick auf den bis zum 30.06.2008 geltenden Leistungshöchstbetrag von 1.432 EUR<br />

ist in Bezug auf den maßgebenden individuellen Leistungsanspruch <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigen<br />

im Jahr 2008 auf den Zeitpunkt <strong>der</strong> Kurzzeitpflege abzustellen. D. h., für Fälle <strong>der</strong> Kurzzeitpflege<br />

bis zum 30.06.2008 gilt <strong>der</strong> Leistungshöchstbetrag von 1.432 EUR. Ist dieser<br />

Leistungsrahmen ausgeschöpft, besteht – das Vorliegen <strong>der</strong> sonstigen Anspruchsvoraussetzungen<br />

vorausgesetzt – im 2. Halbjahr 2008 noch ein Anspruch auf Kurzzeitpflege bis<br />

zu 38 EUR (Differenz zum erhöhten Leistungsanspruch seit 01.07.2008).<br />

Seite 4 zu § 42 SGB XI

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