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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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3. Leistungsinhalt<br />

Inhalt <strong>der</strong> allgemeinen <strong>Pflege</strong>leistungen sind die im Einzelfall erfor<strong>der</strong>lichen Hilfen in <strong>der</strong><br />

anerkannten <strong>Pflege</strong>stufe zur Unterstützung, zur teilweisen o<strong>der</strong> zur vollständigen Übernahme<br />

<strong>der</strong> Aktivitäten im Ablauf des täglichen Lebens o<strong>der</strong> zur Beaufsichtigung o<strong>der</strong> Anleitung<br />

mit dem Ziel <strong>der</strong> eigenständigen Durchführung von Aktivitäten. Die Hilfen sollen<br />

diejenigen Maßnahmen enthalten, die <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit min<strong>der</strong>n sowie einer Verschlimmerung<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit und <strong>der</strong> Entstehung von Sekundärerkrankungen<br />

vorbeugen.<br />

Zu diesen allgemeinen <strong>Pflege</strong>leistungen gehören je nach Einzelfall folgende Hilfen:<br />

- Hilfen bei <strong>der</strong> Körperpflege,<br />

- Hilfen bei <strong>der</strong> Ernährung,<br />

- Hilfen bei <strong>der</strong> Mobilität,<br />

- Hilfen im Rahmen <strong>der</strong> sozialen Betreuung und<br />

- medizinische Behandlungspflege.<br />

4. Leistungsumfang<br />

4.1 Allgemeines<br />

(1) Der Anspruch auf die Kurzzeitpflege ist auf vier Wochen im Kalen<strong>der</strong>jahr begrenzt,<br />

wobei die Aufwendungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse hierfür 1.470,00 EUR im Kalen<strong>der</strong>jahr nicht<br />

übersteigen dürfen. Auf die Dauer dieses Leistungsanspruchs wird die Zeit <strong>der</strong> Leistungsgewährung<br />

nach § 39 SGB XI nicht angerechnet (vgl. Ziffer 1 Abs. 2 zu § 39 SGB XI).<br />

Ferner entsteht <strong>der</strong> Anspruch auf Kurzzeitpflege mit jedem Kalen<strong>der</strong>jahr neu. Hieraus<br />

folgt, dass ein<br />

- am 31.12. eines Jahres bestehen<strong>der</strong> o<strong>der</strong> an diesem Tag – wegen Ablaufs <strong>der</strong> 4-<br />

Wochen-Frist – enden<strong>der</strong>,<br />

- vor dem 31.12. eines Jahres abgelaufener<br />

Leistungsanspruch nach § 42 SGB XI – bei Vorliegen <strong>der</strong> Anspruchsvoraussetzungen –<br />

ab 1.1. des Folgejahres für vier Wochen weiter besteht o<strong>der</strong> wie<strong>der</strong>auflebt. Wird eine<br />

Sachleistung durch Kurzzeitpflege unterbrochen, können im Monat <strong>der</strong> Aufnahme und <strong>der</strong><br />

Entlassung jeweils Sachleistungen bis zur jeweiligen Wertgrenze im Sinne des § 36<br />

SGB XI in Anspruch genommen werden.<br />

Seite 3 zu § 42 SGB XI

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