AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...
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Kurzzeitpflege § 42 SGB XI (1) Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung. Dies gilt: 1. für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen oder 2. in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist. (2) Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf vier Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu dem Gesamtbetrag von 1.470 Euro ab 1. Juli 2008, 1.510 Euro ab 1. Januar 2010 und 1.550 Euro ab 1. Januar 2012 im Kalenderjahr. (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 besteht der Anspruch auf Kurzzeitpflege in begründeten Einzelfällen bei zu Hause gepflegten Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auch in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und anderen geeigneten Einrichtungen, wenn die Pflege in einer von den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pflegeeinrichtung nicht möglich ist oder nicht zumutbar erscheint. § 34 Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung. Sind in dem Entgelt für die Einrichtung Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Aufwendungen für Investitionen enthalten, ohne gesondert ausgewiesen zu sein, so sind 60 vom Hundert des Entgelts zuschussfähig. In begründeten Einzelfällen kann die Pflegekasse in Ansehung der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie der Aufwendungen für Investitionen davon abweichende pauschale Abschläge vornehmen. 1. Allgemeines (1) In Fällen, in denen weder häusliche Pflege (§§ 36 bis 39 SGB XI), noch teilstationäre Pflege (§ 41 SGB XI) möglich ist, hat der Pflegebedürftige Anspruch auf (stationäre) Kurzzeitpflege. Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn bereits bei Aufnahme in die Kurzzeitpflegeeinrichtung feststeht, dass im Anschluss an die Kurzzeitpflege eine vollstationäre Pflege (§ 43 SGB XI) in einer Pflegeeinrichtung erfolgen soll. Der Pflegebedürftige wird für einen begrenzten Zeitraum in eine vollstationäre Einrichtung im Sinne der §§ 71 Abs. 2, 72 SGB XI aufgenommen und dort gepflegt. In Betracht kommt die Kurzzeitpflege - für eine Übergangszeit direkt nach einer stationären Behandlung in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung oder wenn die Kurzzeitpflege innerhalb eines vertretbaren Zeitraumes – analog der Anschlussrehabilitation – nach der Entlassung aus der stationären Behandlung durchgeführt wird. Insbesondere kann dies erforderlich sein, wenn etwa für die häusliche Pflege in der Wohnung des Pflegebedürftigen noch Umbaumaßnahmen erforderlich sind oder die Pflegeperson die Pflege noch nicht sofort übernehmen kann, Seite 1 zu § 42 SGB XI
- für Zeiten der Krankheit, des Urlaubs oder einer sonstigen Verhinderung der Pflegeperson, die nicht mit Leistungen nach § 39 SGB XI überbrückt werden können, oder in Krisenzeiten, z. B. bei völligem Ausfall der bisherigen Pflegeperson oder kurzfristiger erheblicher Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit. (2) Insbesondere, wenn Pflegebedürftigkeit noch nicht festgestellt wurde, kann es bei dem Übergang aus einer stationären Behandlung in einem Krankenhaus oder einer stationären Rehabilitationseinrichtung in eine Kurzzeitpflegeeinrichtung zu Problemen kommen. Eine zügige Begutachtung durch den MDK im Krankenhaus bzw. der stationären Rehabilitationseinrichtung ist für einen reibungslosen Übergang unumgänglich. Von daher ist die Begutachtung durch den MDK unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags des Versicherten bei der zuständigen Pflegekasse durchzuführen, wenn der Versicherte sich in einem Krankenhaus oder einer stationären Rehabilitationseinrichtung befindet. In regionalen Vereinbarungen kann diese Frist verkürzt werden (vgl. Ziffer 2 zu § 18 SGB XI). Zudem ist eine verbindliche Rahmenempfehlung auf der Grundlage des § 112 Abs. 2 Nr. 5 SGB V erforderlich, die den nahtlosen Übergang aus dem Krankenhaus in den häuslichen, teilstationären (einschl. Kurzzeitpflege) und vollstationären Pflegebereich regelt. 2. Kurzzeitpflege für Kinder (1) Sofern für pflegebedürftige Kinder keine geeigneten Kurzzeitpflegeeinrichtungen vorhanden sind, kann die Kurzzeitpflege auch in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen oder anderen geeigneten Einrichtungen durchgeführt werden. Dieser weitergehende Anspruch besteht für pflegebedürftige Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die zu Hause gepflegt werden. Die Öffnung des Anspruchs auf Kurzzeitpflege für Kinder im Rahmen des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes sollte nicht dazu führen, den Aufenthalt von behinderten Kindern in Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen jeweils für vier Wochen je Kalenderjahr durch die Pflegeversicherung zu finanzieren, indem bei dort wohnenden Kindern vier Wochen im Jahr als Kurzzeitpflege deklariert werden können. Eine finanzielle Entlastung anderer Finanzierungsträger war mit dieser gesetzlichen Regelung explizit nicht beabsichtigt. Von daher gelten die erweiterten Möglichkeiten der Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege nicht für Kinder, die in Einrichtungen wohnen und ggf. in den Ferien oder an den Wochenenden für die „Kurzzeitpflege“ in der Einrichtung bleiben (insoweit gilt die gleiche Regelung wie für erwachsene Pflegebedürftige, vgl. Ziffer 4.3). (2) Einrichtungen sind für die Kurzzeitpflege von Kindern geeignet, wenn sie aufgrund der räumlichen und personellen Ausstattung in der Lage sind, die vollstationäre Pflege und Betreuung für die Dauer der Kurzzeitpflege – ggf. auch unter Einbeziehung externer Unterstützung, etwa durch einen ambulanten Pflegedienst – sicher zu stellen. Dies wird regelmäßig bei entsprechenden Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und bei Einrichtungen, die mit einem anderen Sozialleistungsträger eine entsprechende Leistungsvereinbarung abgeschlossen haben, zu unterstellen sein. Darüber hinaus ist die Eignung der Einrichtung im Einzelfall zu prüfen. Seite 2 zu § 42 SGB XI
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die nicht mit Leistungen nach § 39 SGB XI überbrückt werden können, o<strong>der</strong><br />
in Krisenzeiten, z. B. bei völligem Ausfall <strong>der</strong> bisherigen <strong>Pflege</strong>person o<strong>der</strong> kurzfristiger<br />
erheblicher Verschlimmerung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit.<br />
(2) Insbeson<strong>der</strong>e, wenn <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit noch nicht festgestellt wurde, kann es bei dem<br />
Übergang aus einer stationären Behandlung in einem Krankenhaus o<strong>der</strong> einer stationären<br />
Rehabilitationseinrichtung in eine Kurzzeitpflegeeinrichtung zu Problemen kommen. Eine<br />
zügige Begutachtung durch den MDK im Krankenhaus bzw. <strong>der</strong> stationären Rehabilitationseinrichtung<br />
ist für einen reibungslosen Übergang unumgänglich. Von daher ist die Begutachtung<br />
durch den MDK unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang<br />
des Antrags des Versicherten bei <strong>der</strong> zuständigen <strong>Pflege</strong>kasse durchzuführen, wenn<br />
<strong>der</strong> Versicherte sich in einem Krankenhaus o<strong>der</strong> einer stationären Rehabilitationseinrichtung<br />
befindet. In regionalen Vereinbarungen kann diese Frist verkürzt werden (vgl. Ziffer 2<br />
zu § 18 SGB XI). Zudem ist eine verbindliche Rahmenempfehlung auf <strong>der</strong> Grundlage des<br />
§ 112 Abs. 2 Nr. 5 SGB V erfor<strong>der</strong>lich, die den nahtlosen Übergang aus dem Krankenhaus<br />
in den häuslichen, teilstationären (einschl. Kurzzeitpflege) und vollstationären <strong>Pflege</strong>bereich<br />
regelt.<br />
2. Kurzzeitpflege für Kin<strong>der</strong><br />
(1) Sofern für pflegebedürftige Kin<strong>der</strong> keine geeigneten Kurzzeitpflegeeinrichtungen vorhanden<br />
sind, kann die Kurzzeitpflege auch in geeigneten Einrichtungen <strong>der</strong> Hilfe für behin<strong>der</strong>te<br />
Menschen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en geeigneten Einrichtungen durchgeführt werden. Dieser<br />
weitergehende Anspruch besteht für pflegebedürftige Kin<strong>der</strong> bis zur Vollendung des<br />
18. Lebensjahres, die zu Hause gepflegt werden. Die Öffnung des Anspruchs auf Kurzzeitpflege<br />
für Kin<strong>der</strong> im Rahmen des <strong>Pflege</strong>-Weiterentwicklungsgesetzes sollte nicht dazu<br />
führen, den Aufenthalt von behin<strong>der</strong>ten Kin<strong>der</strong>n in Einrichtungen <strong>der</strong> Hilfe für behin<strong>der</strong>te<br />
Menschen jeweils für vier Wochen je Kalen<strong>der</strong>jahr durch die <strong>Pflege</strong>versicherung zu finanzieren,<br />
indem bei dort wohnenden Kin<strong>der</strong>n vier Wochen im Jahr als Kurzzeitpflege deklariert<br />
werden können. Eine finanzielle Entlastung an<strong>der</strong>er Finanzierungsträger war mit dieser<br />
gesetzlichen Regelung explizit nicht beabsichtigt. Von daher gelten die erweiterten<br />
Möglichkeiten <strong>der</strong> Inanspruchnahme <strong>der</strong> Kurzzeitpflege nicht für Kin<strong>der</strong>, die in Einrichtungen<br />
wohnen und ggf. in den Ferien o<strong>der</strong> an den Wochenenden für die „Kurzzeitpflege“ in<br />
<strong>der</strong> Einrichtung bleiben (insoweit gilt die gleiche Regelung wie für erwachsene <strong>Pflege</strong>bedürftige,<br />
vgl. Ziffer 4.3).<br />
(2) Einrichtungen sind für die Kurzzeitpflege von Kin<strong>der</strong>n geeignet, wenn sie aufgrund <strong>der</strong><br />
räumlichen und personellen Ausstattung in <strong>der</strong> Lage sind, die vollstationäre <strong>Pflege</strong> und<br />
Betreuung für die Dauer <strong>der</strong> Kurzzeitpflege – ggf. auch unter Einbeziehung externer Unterstützung,<br />
etwa durch einen ambulanten <strong>Pflege</strong>dienst – sicher zu stellen. Dies wird regelmäßig<br />
bei entsprechenden Einrichtungen <strong>der</strong> Hilfe für behin<strong>der</strong>te Menschen und bei<br />
Einrichtungen, die mit einem an<strong>der</strong>en Sozialleistungsträger eine entsprechende Leistungsvereinbarung<br />
abgeschlossen haben, zu unterstellen sein. Darüber hinaus ist die Eignung<br />
<strong>der</strong> Einrichtung im Einzelfall zu prüfen.<br />
Seite 2 zu § 42 SGB XI