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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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Kurzzeitpflege<br />

§ 42 SGB XI<br />

(1) Kann die häusliche <strong>Pflege</strong> zeitweise nicht, noch nicht o<strong>der</strong> nicht im erfor<strong>der</strong>lichen Umfang<br />

erbracht werden und reicht auch teilstationäre <strong>Pflege</strong> nicht aus, besteht Anspruch auf<br />

<strong>Pflege</strong> in einer vollstationären Einrichtung. Dies gilt:<br />

1. für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung des <strong>Pflege</strong>bedürftigen<br />

o<strong>der</strong><br />

2. in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche o<strong>der</strong> teilstationäre<br />

<strong>Pflege</strong> nicht möglich o<strong>der</strong> nicht ausreichend ist.<br />

(2) Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf vier Wochen pro Kalen<strong>der</strong>jahr beschränkt. Die<br />

<strong>Pflege</strong>kasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen <strong>der</strong> sozialen<br />

Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen <strong>der</strong> medizinischen Behandlungspflege<br />

bis zu dem Gesamtbetrag von 1.470 Euro ab 1. Juli 2008, 1.510 Euro ab 1. Januar<br />

2010 und 1.550 Euro ab 1. Januar 2012 im Kalen<strong>der</strong>jahr.<br />

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 besteht <strong>der</strong> Anspruch auf Kurzzeitpflege in begründeten<br />

Einzelfällen bei zu Hause gepflegten Kin<strong>der</strong>n bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres<br />

auch in geeigneten Einrichtungen <strong>der</strong> Hilfe für behin<strong>der</strong>te Menschen und an<strong>der</strong>en<br />

geeigneten Einrichtungen, wenn die <strong>Pflege</strong> in einer von den <strong>Pflege</strong>kassen zur Kurzzeitpflege<br />

zugelassenen <strong>Pflege</strong>einrichtung nicht möglich ist o<strong>der</strong> nicht zumutbar erscheint.<br />

§ 34 Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung. Sind in dem Entgelt für die Einrichtung Kosten<br />

für Unterkunft und Verpflegung sowie Aufwendungen für Investitionen enthalten, ohne<br />

geson<strong>der</strong>t ausgewiesen zu sein, so sind 60 vom Hun<strong>der</strong>t des Entgelts zuschussfähig. In<br />

begründeten Einzelfällen kann die <strong>Pflege</strong>kasse in Ansehung <strong>der</strong> Kosten für Unterkunft<br />

und Verpflegung sowie <strong>der</strong> Aufwendungen für Investitionen davon abweichende pauschale<br />

Abschläge vornehmen.<br />

1. Allgemeines<br />

(1) In Fällen, in denen we<strong>der</strong> häusliche <strong>Pflege</strong> (§§ 36 bis 39 SGB XI), noch teilstationäre<br />

<strong>Pflege</strong> (§ 41 SGB XI) möglich ist, hat <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige Anspruch auf (stationäre) Kurzzeitpflege.<br />

Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn bereits bei Aufnahme in die Kurzzeitpflegeeinrichtung<br />

feststeht, dass im Anschluss an die Kurzzeitpflege eine vollstationäre<br />

<strong>Pflege</strong> (§ 43 SGB XI) in einer <strong>Pflege</strong>einrichtung erfolgen soll. Der <strong>Pflege</strong>bedürftige wird für<br />

einen begrenzten Zeitraum in eine vollstationäre Einrichtung im Sinne <strong>der</strong> §§ 71 Abs. 2,<br />

72 SGB XI aufgenommen und dort gepflegt. In Betracht kommt die Kurzzeitpflege<br />

- für eine Übergangszeit direkt nach einer stationären Behandlung in einem Krankenhaus<br />

o<strong>der</strong> einer Rehabilitationseinrichtung o<strong>der</strong> wenn die Kurzzeitpflege innerhalb<br />

eines vertretbaren Zeitraumes – analog <strong>der</strong> Anschlussrehabilitation – nach <strong>der</strong> Entlassung<br />

aus <strong>der</strong> stationären Behandlung durchgeführt wird. Insbeson<strong>der</strong>e kann dies<br />

erfor<strong>der</strong>lich sein, wenn etwa für die häusliche <strong>Pflege</strong> in <strong>der</strong> Wohnung des <strong>Pflege</strong>bedürftigen<br />

noch Umbaumaßnahmen erfor<strong>der</strong>lich sind o<strong>der</strong> die <strong>Pflege</strong>person die <strong>Pflege</strong><br />

noch nicht sofort übernehmen kann,<br />

Seite 1 zu § 42 SGB XI

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