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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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Beispiel 2<br />

Tages- und Nachtpflege und Kombinationsleistung bei einem <strong>Pflege</strong>bedürftigen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe<br />

III im September 2008<br />

in Anspruch genommene Tages- und Nachtpflege 882,00 EUR<br />

(60 v. H. des Leistungshöchstbetrages nach § 36 Abs. 3 SGB XI)<br />

in Anspruch genommene <strong>Pflege</strong>sachleistung 735,00 EUR<br />

(50 v. H. des Leistungshöchstbetrages nach § 36 Abs. 3 SGB XI)<br />

anteiliges <strong>Pflege</strong>geld 270,00 EUR<br />

Die Tages- und Nachtpflege übersteigt den Wert von 50 v. H. des Leistungshöchstbetrages<br />

nach § 36 Abs. 3 SGB XI. Sie schmälert damit den Anspruch im Rahmen <strong>der</strong> Kombinationsleistung.<br />

Für die Tages- und Nachtpflege sowie die <strong>Pflege</strong>sachleistung wurden<br />

insgesamt 110 v. H. des Leistungshöchstbetrages nach § 36 Abs. 3 SGB XI in Anspruch<br />

genommen. Im Hinblick auf den Gesamtleistungsanspruch in Höhe von 150 v. H. kann ein<br />

anteiliges <strong>Pflege</strong>geld in Höhe von 40 v. H. des nach § 37 Abs. 1 SGB XI maßgebenden<br />

Betrages (40 v. H. von 675 EUR) gezahlt werden.<br />

Seite 11 zu § 41 SGB XI

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