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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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3.4 Kombination <strong>der</strong> Tages- und Nachtpflege mit Kombinationsleistung<br />

Sofern Tages- und Nachtpflege in Kombination mit Sach- und Geldleistungen in Anspruch<br />

genommen wird, bleibt <strong>der</strong> Anspruch auf die Kombinationsleistung bei einer Inanspruchnahme<br />

von Tages- und Nachtpflege bis zu 50 v. H. des Leistungshöchstbetrages nach<br />

§ 36 Abs. 3 und 4 SGB XI ungeschmälert bestehen. Bei einer Inanspruchnahme von Tages-<br />

und Nachtpflege im Umfang von mehr als 50 v. H. des Leistungshöchstbetrages<br />

nach § 36 Abs. 3 und 4 SGB XI ist bei <strong>der</strong> Berechnung des anteiligen <strong>Pflege</strong>geldes nach<br />

§ 38 Satz 2 SGB XI von einem Gesamtleistungsanspruch in Höhe von 150 v. H. des Leistungshöchstbetrages<br />

nach § 36 Abs. 3 und 4 SGB XI auszugehen. Darüber hinaus ist das<br />

anteilige <strong>Pflege</strong>geld auf den Betrag begrenzt, <strong>der</strong> sich ohne Inanspruchnahme <strong>der</strong> Tagespflege<br />

ergeben würde, um <strong>Pflege</strong>bedürftige, die keine Tages- und Nachtpflege in Anspruch<br />

nehmen gegenüber <strong>Pflege</strong>bedürftigen mit geringem Tages- und Nachtpflegeanteil<br />

nicht zu benachteiligen.<br />

Beispiel 1<br />

Tages- und Nachtpflege und Kombinationsleistung bei einem <strong>Pflege</strong>bedürftigen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe<br />

II im September 2008<br />

in Anspruch genommene Tages- und Nachtpflege 294,00 EUR<br />

(30 v. H. des Leistungshöchstbetrages nach § 36 Abs. 3 SGB XI)<br />

in Anspruch genommene <strong>Pflege</strong>sachleistung 588,00 EUR<br />

(60 v. H. des Leistungshöchstbetrages nach § 36 Abs. 3 SGB XI)<br />

anteiliges <strong>Pflege</strong>geld 168,00 EUR<br />

Die Tages- und Nachtpflege übersteigt den Wert von bis zu 50 v. H. des Leistungshöchstbetrages<br />

nach § 36 Abs. 3 SGB XI nicht. Von daher ergeben sich auf die Berechnung <strong>der</strong><br />

Kombinationsleistung keine Auswirkungen. Das anteilige <strong>Pflege</strong>geld beträgt somit 40 v. H.<br />

des nach § 37 Abs. 1 SGB XI maßgebenden Betrages (40 v. H. von 420 EUR).<br />

Der Gesamtanspruch auf <strong>Pflege</strong>sachleistung und <strong>Pflege</strong>geld bleibt damit insgesamt auf<br />

den Betrag begrenzt, <strong>der</strong> sich ohne Inanspruchnahme <strong>der</strong> Tages- und Nachtpflege ergeben<br />

würde. Eine Aufstockung <strong>der</strong> Kombinationsleistung – um die an 150 v. H. fehlenden<br />

20 v. H. – erfolgt nicht. Gleichwohl könnte <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige die Leistung <strong>der</strong> Tages-<br />

und Nachtpflege von 30 auf 50 v. H. erhöhen, ohne dass sich dies auf die Kombinationsleistung<br />

auswirken würde.<br />

Seite 10 zu § 41 SGB XI

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