AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...
AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ... AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...
Selbstbestimmung § 2 SGB XI (1) Die Leistungen der Pflegeversicherung sollen den Pflegebedürftigen helfen, trotz ihres Hilfebedarfs ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Hilfen sind darauf auszurichten, die körperlichen, geistigen und seelischen Kräfte der Pflegebedürftigen wiederzugewinnen oder zu erhalten. (2) Die Pflegebedürftigen können zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger wählen. Ihren Wünschen zur Gestaltung der Hilfe soll, soweit sie angemessen sind, im Rahmen des Leistungsrechts entsprochen werden. Wünsche der Pflegebedürftigen nach gleichgeschlechtlicher Pflege haben nach Möglichkeit Berücksichtigung zu finden. (3) Auf die religiösen Bedürfnisse der Pflegebedürftigen ist Rücksicht zu nehmen. Auf ihren Wunsch hin sollen sie stationäre Leistungen in einer Einrichtung erhalten, in der sie durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden können. (4) Die Pflegebedürftigen sind auf die Rechte nach den Absätzen 2 und 3 hinzuweisen. 1. Allgemeines Die Leistungen der Pflegeversicherung sollen helfen, dem Pflegebedürftigen trotz seines Hilfebedarfs eine möglichst weit gehende Selbständigkeit bei den Aktivitäten des täglichen Lebens zu fördern, zu erhalten bzw. wiederherzustellen. 2. Rechtsfolgen (1) Der Eintritt von Pflegebedürftigkeit hat in aller Regel zur Folge, dass der Pflegebedürftige Einschränkungen in der freien Gestaltung seines Lebens hinnehmen muss. Die Leistungen der Pflegeversicherung sind daher so zu gestalten und einzusetzen, dass sie mit dazu beitragen, die Möglichkeiten zu einer selbstbestimmten Lebensführung im Rahmen der dem Pflegebedürftigen verbliebenen Leistungsfähigkeit zu nutzen. Das erfordert ein den individuellen Bedürfnissen des Pflegebedürftigen Rechnung tragendes Leistungsangebot. (2) Eine wesentliche Voraussetzung zur Führung eines selbstbestimmten menschenwürdigen Lebens bei Pflegebedürftigkeit ist das der Pflegeversicherung innewohnende Prinzip des Wunsch- und Wahlrechts der Pflegebedürftigen hinsichtlich der Leistung. Dies gilt auch im Hinblick auf die gleichgeschlechtliche Pflege (vgl. Ziffer 1 zu § 1 SGB XI). Die Leistung darf mithin den Pflegebedürftigen nicht bevormunden. Das Wunsch- und Wahlrecht des Pflegebedürftigen wird allerdings insoweit eingegrenzt, als die Solidargemeinschaft nur für angemessene Wünsche im Rahmen des vorgesehenen Leistungsrechts einzustehen hat. Seite 1 zu § 2 SGB XI
(3) Den religiösen Bedürfnissen des Pflegebedürftigen soll Rechnung getragen werden. Dabei soll insbesondere bei einer Heimunterbringung sichergestellt werden, dass das religiöse Bekenntnis des Pflegebedürftigen geachtet wird und eine seelsorgerische Betreuung erfolgen kann. (4) Um zu gewährleisten, dass Pflegebedürftige ihre Wünsche äußern und auch tatsächlich von ihrem Wunsch- und Wahlrecht Gebrauch machen können, obliegt den Pflegekassen die Verpflichtung, die Pflegebedürftigen über ihre Rechte nach den Absätzen 2 und 3 zu informieren (vgl. § 7 SGB XI, § 13 ff. SGB I). Seite 2 zu § 2 SGB XI
- Seite 1 und 2: AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverba
- Seite 3 und 4: PQsG: Am 21.06.2001 hat der Deutsch
- Seite 5 und 6: I n h a l t s v e r z e i c h n i s
- Seite 7 und 8: § 17 SGB XI - Richtlinien der Pfle
- Seite 9 und 10: 6. Kombination von ambulanten und s
- Seite 11 und 12: 8.3.2 Spezielle Maßnahmen in beson
- Seite 13 und 14: § 45c SGB XI - Weiterentwicklung d
- Seite 15: (1) … (2) … (3) … (4) … Soz
- Seite 19 und 20: Art und Umfang der Leistungen § 4
- Seite 21 und 22: Vorrang von Prävention und medizin
- Seite 23 und 24: Aufklärung, Beratung § 7 SGB XI (
- Seite 25 und 26: - auf das Stellen von Leistungsantr
- Seite 27 und 28: (2) Auf Wunsch erfolgt die Pflegebe
- Seite 29 und 30: lebt erfolgen. Der Begriff „Einri
- Seite 31 und 32: (1) .......... (2) .......... Gemei
- Seite 33 und 34: gehende oder ergänzende Leistungen
- Seite 35 und 36: Betreuungsleistungen nach § 45b SG
- Seite 37 und 38: steht. Für diesen Hilfebedarf kann
- Seite 39 und 40: 4. Umfang des Hilfebedarfs Maßnahm
- Seite 41 und 42: Das Rasieren Das Rasieren (auch ein
- Seite 43 und 44: Wenn in unmittelbarem zeitlichen un
- Seite 45 und 46: Nicht berücksichtigt wird das Verl
- Seite 47 und 48: Das Wechseln und Waschen der Wäsch
- Seite 49 und 50: 1. Allgemeines (1) Der Leistungsans
- Seite 51 und 52: 3. Besonderheiten bei Kindern Pfleg
- Seite 53 und 54: Verfahren zur Feststellung der Pfle
- Seite 55 und 56: 1. Allgemeines (1) Das Verfahren zu
- Seite 57 und 58: (2) Steht das Ergebnis der Begutach
- Seite 59 und 60: (2) Beantragt der Pflegebedürftige
- Seite 61 und 62: 2. Heilfürsorge- und Beihilfeberec
- Seite 63 und 64: Wirtschaftlichkeitsgebot § 29 SGB
- Seite 65 und 66: Vorrang der Rehabilitation vor Pfle
(3) Den religiösen Bedürfnissen des <strong>Pflege</strong>bedürftigen soll Rechnung getragen werden.<br />
Dabei soll insbeson<strong>der</strong>e bei einer Heimunterbringung sichergestellt werden, dass das religiöse<br />
Bekenntnis des <strong>Pflege</strong>bedürftigen geachtet wird und eine seelsorgerische Betreuung<br />
erfolgen kann.<br />
(4) Um zu gewährleisten, dass <strong>Pflege</strong>bedürftige ihre Wünsche äußern und auch tatsächlich<br />
von ihrem Wunsch- und Wahlrecht Gebrauch machen können, obliegt den <strong>Pflege</strong>kassen<br />
die Verpflichtung, die <strong>Pflege</strong>bedürftigen über ihre Rechte nach den Absätzen 2 und 3<br />
zu informieren (vgl. § 7 SGB XI, § 13 ff. SGB I).<br />
Seite 2 zu § 2 SGB XI