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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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Sofern die Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen eine sog. "Abwesenheitsvergütung" aufgrund<br />

<strong>der</strong> bestehenden vertraglichen Regelungen berechnen, ist diese bei <strong>der</strong> Leistungsgewährung<br />

bis zu den in § 41 SGB XI genannten Beträgen zu berücksichtigen.<br />

Fahrkosten werden nicht geson<strong>der</strong>t erstattet; sie sind Bestandteil <strong>der</strong> mit den teilstationären<br />

<strong>Pflege</strong>einrichtungen vereinbarten <strong>Pflege</strong>sätze.<br />

In <strong>der</strong> Regel werden neben <strong>der</strong> Tages- und Nachtpflege<br />

- die <strong>Pflege</strong>sachleistung nach § 36 SGB XI,<br />

- das <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI,<br />

- eine Kombination von <strong>Pflege</strong>sachleistung und <strong>Pflege</strong>geld nach § 38 SGB XI<br />

in Anspruch genommen.<br />

In Fällen <strong>der</strong> Kombination von Tages- und Nachtpflege mit <strong>Pflege</strong>sachleistungen erfüllt die<br />

<strong>Pflege</strong>kasse nach dem Grundsatz des Vorrangs <strong>der</strong> häuslichen <strong>Pflege</strong> zunächst die For<strong>der</strong>ung<br />

des ambulanten <strong>Pflege</strong>dienstes (<strong>Pflege</strong>sachleistung nach § 36 SGB XI).<br />

3.2 Kombination <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>sachleistungen mit Tages- und Nachtpflege<br />

Werden neben <strong>der</strong> Tages- und Nachtpflege nur <strong>Pflege</strong>sachleistungen in Anspruch genommen,<br />

darf <strong>der</strong> Gesamtanspruch je Kalen<strong>der</strong>monat das 1,5-fache <strong>der</strong> in § 36 Abs. 3<br />

und 4 SGB XI vorgesehenen Leistungshöchstbeträge <strong>der</strong> jeweiligen <strong>Pflege</strong>stufe nicht übersteigen.<br />

Der Anspruch auf <strong>Pflege</strong>sachleistungen bleibt dabei in voller Höhe erhalten,<br />

soweit Leistungen <strong>der</strong> Tages- und Nachtpflege im Umfang von bis zu 50 v. H. <strong>der</strong> Leistungshöchstbeträge<br />

nach § 41 Abs. 2 SGB XI in Anspruch genommen werden. Wird Tages-<br />

und Nachtpflege im Umfang von mehr als 50 v. H. <strong>der</strong> Leistungshöchstbeträge nach<br />

§ 41 Abs. 2 SGB XI in Anspruch genommen, wird <strong>der</strong> Sachleistungsanspruch um den über<br />

50 liegenden Vomhun<strong>der</strong>tsatz gemin<strong>der</strong>t. Eine Aufstockung des Sachleistungsanspruchs<br />

auf über 100 v. H. <strong>der</strong> Leistungshöchstbeträge nach § 36 Abs. 3 und 4 SGB XI<br />

erfolgt hingegen bei Inanspruchnahme <strong>der</strong> Leistungen <strong>der</strong> Tages- und Nachtpflege im<br />

Umfang von weniger als 50 v. H. nicht. Dies gilt auch für den umgekehrten Fall <strong>der</strong> Inanspruchnahme<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>sachleistungen unterhalb von 50 v. H. <strong>der</strong> in § 36 Abs. 3 und 4<br />

SGB XI vorgesehenen Höchstbeträge.<br />

Seite 4 zu § 41 SGB XI

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