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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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die jeweilige <strong>Pflege</strong>stufe vorgesehenen Höchstbetrages nicht übersteigen. Ansonsten<br />

min<strong>der</strong>t sich <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>geldanspruch nach § 37 um den Vomhun<strong>der</strong>tsatz, mit dem die<br />

Leistung nach Absatz 2 über 50 vom Hun<strong>der</strong>t in Anspruch genommen wird.<br />

(6) Wird die Leistung nach Absatz 2 zusammen mit <strong>der</strong> Kombination von Geldleistung und<br />

Sachleistung (§ 38) in Anspruch genommen, bleibt die Leistung nach Absatz 2 unberücksichtigt,<br />

soweit sie je Kalen<strong>der</strong>monat 50 vom Hun<strong>der</strong>t des in § 36 Abs. 3 und 4 für die jeweilige<br />

<strong>Pflege</strong>stufe vorgesehenen Höchstbetrages nicht übersteigt. Ansonsten findet § 38<br />

Satz 2 mit <strong>der</strong> Maßgabe Anwendung, dass bei <strong>der</strong> Ermittlung des Vomhun<strong>der</strong>tsatzes, um<br />

den das <strong>Pflege</strong>geld zu kürzen ist, von einem Gesamtleistungsanspruch in Höhe von 150<br />

vom Hun<strong>der</strong>t auszugehen ist und <strong>der</strong> Restgeldanspruch auf den Betrag begrenzt ist, <strong>der</strong><br />

sich ohne Inanspruchnahme <strong>der</strong> Tagespflege ergeben würde.<br />

1. Allgemeines<br />

Kann die häusliche <strong>Pflege</strong> eines <strong>Pflege</strong>bedürftigen nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt<br />

werden, besteht ein zeitlich nicht begrenzter Anspruch auf teilstationäre <strong>Pflege</strong><br />

in Einrichtungen <strong>der</strong> Tages- o<strong>der</strong> Nachtpflege (§§ 71 Abs. 2, 72 SGB XI). Dies gilt insbeson<strong>der</strong>e<br />

in den Fällen<br />

- einer kurzfristigen Verschlimmerung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit,<br />

- <strong>der</strong> Ermöglichung einer (Teil-)Erwerbstätigkeit für die <strong>Pflege</strong>person,<br />

- einer beabsichtigten teilweisen Entlastung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>person,<br />

- einer nur für einige Stunden am Tag o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Nacht notwendigen ständigen Beaufsichtigung<br />

des <strong>Pflege</strong>bedürftigen.<br />

Insoweit soll die Tages- und Nachtpflege die Leistungen <strong>der</strong> häuslichen <strong>Pflege</strong> ergänzen<br />

und diese dauerhaft sichern. Die Leistungen kommen insbeson<strong>der</strong>e für <strong>Pflege</strong>bedürftige<br />

in Betracht, die aufgrund körperlicher o<strong>der</strong> seelischer Beeinträchtigungen außerstande<br />

sind, während <strong>der</strong> Abwesenheit ihrer <strong>Pflege</strong>person(en) allein in ihrer Häuslichkeit zu verbleiben,<br />

ansonsten jedoch zu Hause versorgt werden. Mit <strong>der</strong> Möglichkeit ergänzend zur<br />

häuslichen <strong>Pflege</strong> die Tages- und Nachtpflege in Anspruch zu nehmen, wird die <strong>Pflege</strong>bereitschaft<br />

und die <strong>Pflege</strong>tätigkeit im häuslichen Bereich erhalten und geför<strong>der</strong>t, sowie –<br />

entsprechend dem Grundsatz ambulant vor stationär – vollstationäre <strong>Pflege</strong> vermieden.<br />

2. Leistungsinhalt<br />

Inhalt <strong>der</strong> allgemeinen <strong>Pflege</strong>leistungen sind die im Einzelfall erfor<strong>der</strong>lichen Hilfen in <strong>der</strong><br />

anerkannten <strong>Pflege</strong>stufe zur Unterstützung, zur teilweisen o<strong>der</strong> zur vollständigen Übernahme<br />

<strong>der</strong> Aktivitäten im Ablauf des täglichen Lebens o<strong>der</strong> zur Beaufsichtigung o<strong>der</strong> Anleitung<br />

mit dem Ziel <strong>der</strong> eigenständigen Durchführung <strong>der</strong> Aktivitäten.<br />

Seite 2 zu § 41 SGB XI

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