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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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Tagespflege und Nachtpflege<br />

§ 41 SGB XI<br />

(1) <strong>Pflege</strong>bedürftige haben Anspruch auf teilstationäre <strong>Pflege</strong> in Einrichtungen <strong>der</strong> Tages-<br />

o<strong>der</strong> Nachtpflege, wenn häusliche <strong>Pflege</strong> nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt<br />

werden kann o<strong>der</strong> wenn dies zur Ergänzung o<strong>der</strong> Stärkung <strong>der</strong> häuslichen <strong>Pflege</strong> erfor<strong>der</strong>lich<br />

ist. Die teilstationäre <strong>Pflege</strong> umfasst auch die notwendige Beför<strong>der</strong>ung des <strong>Pflege</strong>bedürftigen<br />

von <strong>der</strong> Wohnung zur Einrichtung <strong>der</strong> Tagespflege o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Nachtpflege und<br />

zurück.<br />

(2) Die <strong>Pflege</strong>kasse übernimmt im Rahmen <strong>der</strong> Leistungsbeträge nach Satz 2 die pflegebedingten<br />

Aufwendungen <strong>der</strong> teilstationären <strong>Pflege</strong>, die Aufwendungen <strong>der</strong> sozialen<br />

Betreuung und die Aufwendungen für die in <strong>der</strong> Einrichtung notwendigen Leistungen <strong>der</strong><br />

medizinischen Behandlungspflege. Der Anspruch auf teilstationäre <strong>Pflege</strong> umfasst je Kalen<strong>der</strong>monat:<br />

1. für <strong>Pflege</strong>bedürftige <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe I einen Gesamtwert bis zu<br />

a) 420 Euro ab 1. Juli 2008,<br />

b) 440 Euro ab 1. Januar 2010,<br />

c) 450 Euro ab 1. Januar 2012,<br />

2. für <strong>Pflege</strong>bedürftige <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe II einen Gesamtwert bis zu<br />

a) 980 Euro ab 1. Juli 2008,<br />

b) 1040 Euro ab 1. Januar 2010,<br />

c) 1100 Euro ab 1. Januar 2012,<br />

3. für <strong>Pflege</strong>bedürftige <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III einen Gesamtwert bis zu<br />

a) 1470 Euro ab 1. Juli 2008,<br />

b) 1510 Euro ab 1. Januar 2010,<br />

c) 1550 Euro ab 1. Januar 2012.<br />

(3) <strong>Pflege</strong>bedürftige können nach näherer Bestimmung <strong>der</strong> Absätze 4 bis 6 die Ansprüche<br />

auf Tages- und Nachtpflege, <strong>Pflege</strong>geld und <strong>Pflege</strong>sachleistung nach ihrer Wahl miteinan<strong>der</strong><br />

kombinieren.<br />

(4) Wird die Leistung nach Absatz 2 nur zusammen mit Sachleistungen nach § 36 in Anspruch<br />

genommen, dürfen die Aufwendungen insgesamt je Kalen<strong>der</strong>monat 150 vom Hun<strong>der</strong>t<br />

des in § 36 Abs. 3 und 4 für die jeweilige <strong>Pflege</strong>stufe vorgesehenen Höchstbetrages<br />

nicht übersteigen. Dabei min<strong>der</strong>t sich <strong>der</strong> Sachleistungsanspruch nach § 36 Abs. 3 und 4<br />

um den Vomhun<strong>der</strong>tsatz, mit dem die Leistung nach Absatz 2 über 50 vom Hun<strong>der</strong>t in Anspruch<br />

genommen wird.<br />

(5) Wird die Leistung nach Absatz 2 nur zusammen mit <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 in Anspruch<br />

genommen, erfolgt keine Min<strong>der</strong>ung des <strong>Pflege</strong>geldes, soweit die Aufwendungen für die<br />

Leistung nach Absatz 2 je Kalen<strong>der</strong>monat 50 vom Hun<strong>der</strong>t des in § 36 Abs. 3 und 4 für<br />

Seite 1 zu § 41 SGB XI

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