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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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Dabei ist vor dem Hintergrund des Wirtschaftlichkeitsgebots (vgl. § 29 SGB XI) und <strong>der</strong><br />

begrenzten Zuschussmöglichkeit – auch im Interesse <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigen – zu prüfen,<br />

ob anstelle von Baumaßnahmen o<strong>der</strong> <strong>der</strong> beantragten Maßnahmen einfachere Lösungen<br />

in Betracht kommen.<br />

(3) Die Beratung ist abzugrenzen von den Durchführungshandlungen in Bezug auf die<br />

konkrete Maßnahme. Durchführungshandlungen in diesem Sinne sind z. B. die Beratung<br />

zu Angeboten von Handwerkern bis zum Vertragsabschluss, die technische Beratung<br />

durch Architekten (z. B. das Erstellen eines Gutachtens über mögliche bauliche Maßnahmen<br />

z. B. in Bezug auf die Statik), die Beantragung von Eigentümergenehmigungen sowie<br />

an<strong>der</strong>er notwendiger Zustimmungen (Eigentümerversammlung, Straßenverkehrsamt, das<br />

Stellen von Bauanträgen o<strong>der</strong> die Bauüberwachung), die Nachschau <strong>der</strong> durchgeführten<br />

Maßnahme und die Durchsicht <strong>der</strong> Rechnungen. Solche Vorbereitungs- und Durchführungshandlungen<br />

sind nicht Gegenstand des Anspruchs auf <strong>Pflege</strong>beratung nach § 7a<br />

SGB XI. Aufwendungen für diese Handlungen werden ggf. als Kosten <strong>der</strong> Maßnahme bei<br />

<strong>der</strong> Festsetzung des Zuschusses berücksichtigt (siehe Ziffer 5.4 Abs. 1). Beauftragt <strong>der</strong><br />

<strong>Pflege</strong>bedürftige für die Planung, Durchführung o<strong>der</strong> Überwachung <strong>der</strong> Maßnahme externe<br />

Stellen, sind diese Kosten als Teil <strong>der</strong> Maßnahme zur Verbesserung des individuellen<br />

Wohnumfeldes zu werten und bei <strong>der</strong> Bemessung des Zuschusses zu berücksichtigen.<br />

7.3 Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit <strong>der</strong> Maßnahme<br />

Die <strong>Pflege</strong>kasse überprüft – ggf. in Zusammenarbeit mit einer beauftragten <strong>Pflege</strong>fachkraft<br />

o<strong>der</strong> dem MDK, die erfor<strong>der</strong>lichenfalls an<strong>der</strong>e Fachkräfte als externe Gutachter hinzuziehen<br />

(vgl. Ziffer 5.5 <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeits-Richtlinien) –, ob durch die beantragte<br />

Maßnahme im Einzelfall die häusliche <strong>Pflege</strong> ermöglicht o<strong>der</strong> erheblich erleichtert o<strong>der</strong><br />

eine möglichst selbständige Lebensführung des <strong>Pflege</strong>bedürftigen wie<strong>der</strong>hergestellt werden<br />

kann, sofern diese Prüfung nicht bereits im Rahmen <strong>der</strong> Beratung im Vorfeld des<br />

Leistungsantrags erfolgte (vgl. Ziffer 7.2). Stellt sich im Rahmen dieser Prüfung heraus,<br />

dass es eine einfachere und effektivere Lösung gibt, hat die <strong>Pflege</strong>kasse entsprechende<br />

Empfehlungen zu geben.<br />

8. Katalog möglicher wohnumfeldverbessern<strong>der</strong> Maßnahmen<br />

8.1. Allgemeines<br />

Die Zuschussgewährung nach § 40 Abs. 4 SGB XI setzt voraus, dass die geplante Maßnahme<br />

die häusliche <strong>Pflege</strong> ermöglicht o<strong>der</strong> erheblich erleichtert o<strong>der</strong> eine möglichst<br />

selbständige Lebensführung des <strong>Pflege</strong>bedürftigen wie<strong>der</strong>hergestellt wird. Von diesen<br />

zuschussfähigen Maßnahmen sind reine Mo<strong>der</strong>nisierungsmaßnahmen o<strong>der</strong> Maßnahmen,<br />

mit denen eine allgemeine standardmäßige Ausstattung <strong>der</strong> Wohnung erreicht wird, abzugrenzen,<br />

wenn diese nicht in direktem Zusammenhang mit <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit stehen.<br />

Seite 12 zu § 40 SGB XI

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