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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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Die <strong>Pflege</strong>kasse, die die Kosten für die Maßnahme übernommen hat, informiert die an<strong>der</strong>e<br />

<strong>Pflege</strong>kasse über die durchgeführte Maßnahme und die Höhe des Zuschusses.<br />

(2) Sind zeitgleich durchgeführte Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes<br />

mehreren <strong>Pflege</strong>bedürftigen jeweils individuell zuzuordnen, kann <strong>der</strong> Zuschuss<br />

nach § 40 Abs. 4 SGB XI mehrmals gezahlt werden (z. B. Türverbreiterungen für einen<br />

Rollstuhlfahrer und Handläufe für einen Gehbehin<strong>der</strong>ten). Entsprechend <strong>der</strong> Zuschussfestsetzung<br />

ist auch die Bemessung des Eigenanteils dann für jeden <strong>Pflege</strong>bedürftigen<br />

individuell vorzunehmen.<br />

6. Zuständigkeitsabgrenzung zu an<strong>der</strong>en Leistungsträgern<br />

6.1 Allgemeines<br />

Die <strong>Pflege</strong>kassen können subsidiär (nachrangig) Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung<br />

des individuellen Wohnumfeldes gewähren. D. h., Leistungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen<br />

kommen nur dann in Betracht, wenn kein an<strong>der</strong>er Leistungsträger vorrangig verpflichtet<br />

ist.<br />

6.2 Vorrangige Leistungszuständigkeit <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse<br />

(1) Im Rahmen <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>einglie<strong>der</strong>ungshilfe für behin<strong>der</strong>te Menschen wird nach § 54<br />

Abs. 1 SGB XII Hilfe bei <strong>der</strong> Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung, die den beson<strong>der</strong>en<br />

Bedürfnissen des behin<strong>der</strong>ten Menschen entspricht, gewährt. Dies gilt auch für die<br />

Altenhilfe im Sinne von § 71 Abs. 2 SGB XII. Beschädigte und Hinterbliebene erhalten im<br />

Rahmen <strong>der</strong> Kriegsopferfürsorge (vgl. §§ 25 ff. BVG) unter den Voraussetzungen des<br />

§ 27c BVG Wohnungshilfe.<br />

(2) Diesen fürsorgerischen, von einer Bedürftigkeitsprüfung abhängigen Sozialleistungen<br />

gehen die Leistungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung vor. Der Anspruch auf diese Leistungen<br />

bleibt von den Leistungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse jedoch unberührt, soweit die Leistungen <strong>der</strong><br />

<strong>Pflege</strong>kasse den Bedarf im Einzelfall nicht abdecken (vgl. Ziffer 3 zu § 13 SGB XI). Die<br />

<strong>Pflege</strong>kasse hat in diesen Fällen die <strong>Pflege</strong>bedürftigen auf die ggf. bestehenden weiter<br />

gehenden Ansprüche nach dem SGB XII bzw. BVG hinzuweisen und entsprechende Anträge<br />

durch Weiterleitung <strong>der</strong> vorhandenen Unterlagen (z. B. Stellungnahme des MDK,<br />

Kostenvoranschläge, Bescheinigung über den Zuschuss <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse) an die zuständigen<br />

Leistungsträger zu unterstützen.<br />

6.3 Vorrangige Leistungszuständigkeit an<strong>der</strong>er Träger<br />

(1) Die für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zuständigen Rehabilitationsträger<br />

(z. B. Unfallversicherung, gesetzliche Rentenversicherung, Bundesagentur für Arbeit) übernehmen<br />

vorrangig unter den trägerspezifischen Voraussetzungen nach § 33 Abs. 3<br />

Nr. 1 und 6 i. V. m. Abs. 8 Satz 1 Nr. 6 SGB IX auch Kosten <strong>der</strong> Beschaffung, Ausstattung<br />

und Erhaltung einer behin<strong>der</strong>ungsgerechten Wohnung in angemessenem Umfang.<br />

Seite 10 zu § 40 SGB XI

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