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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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Beispiel<br />

In dem Wohnumfeld eines auf einen Rollstuhl angewiesenen <strong>Pflege</strong>bedürftigen, <strong>der</strong> von<br />

seiner Ehefrau gepflegt wird, ist <strong>der</strong> Einbau von fest installierten Rampen, die Verbreiterung<br />

<strong>der</strong> Türen und die Anpassung <strong>der</strong> Höhe von Einrichtungsgegenständen erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Diese Wohnumfeldverbesserungen sind als eine Maßnahme i. S. des § 40 Abs. 4 SGB XI<br />

zu werten und mit maximal 2.557,00 EUR zu bezuschussen.<br />

Aufgrund <strong>der</strong> wegen zunehmenden Alters eingeschränkten Hilfestellungen <strong>der</strong> Ehefrau<br />

und weiterer Einschränkungen <strong>der</strong> Mobilität des <strong>Pflege</strong>bedürftigen ist zu einem späteren<br />

Zeitpunkt die Benutzung <strong>der</strong> vorhandenen Badewanne nicht mehr möglich. Durch den<br />

Einbau einer bodengleichen Dusche kann die <strong>Pflege</strong> weiterhin im häuslichen Bereich sichergestellt<br />

werden. Hier sind durch die verän<strong>der</strong>te <strong>Pflege</strong>situation weitere wohnumfeldverbessernde<br />

Maßnahmen erfor<strong>der</strong>lich geworden, die erneut mit maximal 2.557,00 EUR<br />

bezuschusst werden können.<br />

5. Zuschusshöhe<br />

Bei <strong>der</strong> Bemessung des Zuschusses, dessen Höhe auf 2.557,00 EUR je Maßnahme begrenzt<br />

ist, sind die Gegebenheiten im Einzelfall zu berücksichtigen. Die Höhe des Zuschusses<br />

richtet sich dabei nach den Kosten <strong>der</strong> Maßnahme und <strong>der</strong> Einkommenssituation<br />

des <strong>Pflege</strong>bedürftigen. Aus Steuerungsgründen ist ein angemessener Eigenanteil des<br />

Versicherten vorgesehen.<br />

5.1 Eigenanteil des <strong>Pflege</strong>bedürftigen<br />

Zu den Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes hat <strong>der</strong> Versicherte<br />

einen angemessenen Eigenanteil zu entrichten. Die Höhe des Eigenanteils ist abhängig<br />

von den beiden Faktoren<br />

- Kosten <strong>der</strong> Maßnahme und<br />

- Einkommen des <strong>Pflege</strong>bedürftigen.<br />

Nach § 78 Abs. 2 Satz 1 SGB XI regelt <strong>der</strong> Spitzenverband Bund <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen mit<br />

Wirkung für seine Mitglie<strong>der</strong> das Nähere zur Bemessung <strong>der</strong> Zuschüsse für Maßnahmen<br />

zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des <strong>Pflege</strong>bedürftigen nach § 40<br />

Abs. 4 Satz 2 SGB XI. Die folgenden Ausführungen gelten als Bestandteil dieser Regelungen.<br />

Sie sollen eine gleichmäßige Bemessung <strong>der</strong> Zuschüsse gewährleisten.<br />

Seite 7 zu § 40 SGB XI

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