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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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Einige Produkte erfüllen zusätzlich auch einzelne Merkmale eines <strong>Pflege</strong>hilfsmittels.<br />

Produkte, die im <strong>Pflege</strong>hilfsmittelverzeichnis gelistet sind, gehen damit generell zu Lasten<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung.<br />

Ob ein Hilfsmittel, das auch Merkmale eines <strong>Pflege</strong>hilfsmittels aufweist, trotz seiner Aufführung<br />

im Hilfsmittelverzeichnis <strong>der</strong> GKV, nach § 40 Abs. 1 SGB XI einem <strong>Pflege</strong>bedürftigen<br />

als <strong>Pflege</strong>hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden muss, ist nach den konkreten<br />

Umständen des Einzelfalls zu entscheiden. Ein Anspruch nach § 40 Abs. 1 SGB XI besteht<br />

insoweit, wenn<br />

• ein solches Produkt im konkreten Einzelfall allein <strong>der</strong> Erleichterung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>, <strong>der</strong><br />

Lin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Beschwerden o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ermöglichung einer selbständigeren Lebensführung<br />

dient o<strong>der</strong><br />

• bei einem solchen Produkt im konkreten Einzelfall zwar marginal noch ein Behin<strong>der</strong>ungsausgleich<br />

vorstellbar ist, die Aspekte <strong>der</strong> Erleichterung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>, <strong>der</strong> Lin<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> Beschwerden o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ermöglichung einer selbständigeren Lebensführung<br />

aber so weit überwiegen, dass eine Leistungspflicht <strong>der</strong> Krankenkasse nicht<br />

gerechtfertigt ist.<br />

Bei Hilfsmitteln, die bisher we<strong>der</strong> im Hilfsmittelverzeichnis noch im <strong>Pflege</strong>hilfsmittelverzeichnis<br />

aufgeführt sind, gilt ein vergleichbarer Maßstab.<br />

2. Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes<br />

2.1 Leistungsvoraussetzungen<br />

(1) Die <strong>Pflege</strong>kassen können subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung<br />

des individuellen Wohnumfeldes des <strong>Pflege</strong>bedürftigen gewähren, wie z. B. Umbaumaßnahmen<br />

und/o<strong>der</strong> technische Hilfen im Haushalt (§ 40 Abs. 4 SGB XI).<br />

(2) Finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes<br />

des <strong>Pflege</strong>bedürftigen können gewährt werden, wenn dadurch im Einzelfall<br />

- die häusliche <strong>Pflege</strong> überhaupt erst ermöglicht wird,<br />

- die häusliche <strong>Pflege</strong> erheblich erleichtert und damit eine Überfor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Leistungskraft<br />

des <strong>Pflege</strong>bedürftigen und <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>nden verhin<strong>der</strong>t o<strong>der</strong><br />

- eine möglichst selbständige Lebensführung des <strong>Pflege</strong>bedürftigen wie<strong>der</strong>hergestellt,<br />

also die Abhängigkeit von personeller Hilfe verringert wird.<br />

Dabei sind die Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes nicht nur<br />

auf die Ermöglichung und Erleichterung von verrichtungsbezogenen Hilfeleistungen i. S.<br />

des § 14 Abs. 4 SGB XI bzw. auf die Herbeiführung <strong>der</strong> Entbehrlichkeit solcher Hilfeleistungen<br />

beschränkt.<br />

Seite 4 zu § 40 SGB XI

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