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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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1.3 Zuzahlung<br />

(1) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben zu den Kosten <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>hilfsmittel<br />

eine Zuzahlung in Höhe von 10 v. H., höchstens jedoch 25 EUR je <strong>Pflege</strong>hilfsmittel,<br />

zu zahlen. Eine Zuzahlungspflicht besteht nicht bei zum Verbrauch bestimmten<br />

<strong>Pflege</strong>hilfsmitteln sowie bei leihweise überlassenen <strong>Pflege</strong>hilfsmitteln.<br />

(2) In analoger Anwendung <strong>der</strong> Regelung des § 62 SGB V ist die Zuzahlung für Versicherte<br />

auf die individuelle Belastungsgrenze in Höhe von zwei v. H. <strong>der</strong> jährlichen Bruttoeinnahmen<br />

zum Lebensunterhalt begrenzt. Für <strong>Pflege</strong>bedürftige, die nach den Regelungen<br />

des § 62 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz SGB V als chronisch krank anerkannt sind, gilt als Belastungsgrenze<br />

auch im Recht <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung <strong>der</strong> reduzierte Wert von ein v. H.<br />

<strong>der</strong> jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Die Regelung im Recht <strong>der</strong> GKV,<br />

wonach die Belastungsgrenze bei Versicherten, die Vorsorgeuntersuchungen nicht in Anspruch<br />

nehmen, generell bei zwei v. H. <strong>der</strong> jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt<br />

liegt, findet hingegen keine Anwendung.<br />

(3) In die Berechnung <strong>der</strong> maßgeblichen Zuzahlungen für den Abgleich mit <strong>der</strong> individuellen<br />

Belastungsgrenze sind die Zuzahlungen des <strong>Pflege</strong>bedürftigen für <strong>Pflege</strong>hilfsmittel<br />

nach § 40 Abs. 3 SGB XI sowie für Hilfsmittel nach § 33 Abs. 8 SGB V einzubeziehen.<br />

Nicht berücksichtigt werden<br />

• Aufwendungen für zum Verbrauch bestimmte <strong>Pflege</strong>hilfsmittel, die über 31 EUR<br />

monatlich hinausgehen,<br />

• Mehrkosten für eine vom Versicherten gewünschte, nicht notwendige Ausstattung<br />

von <strong>Pflege</strong>hilfsmitteln sowie<br />

• vom Versicherten zu tragende Kosten bei Ablehnung einer leihweisen Überlassung<br />

eines <strong>Pflege</strong>hilfsmittels.<br />

Versicherte, die im Bereich <strong>der</strong> GKV wegen Erreichung <strong>der</strong> Belastungsgrenze von weiteren<br />

Zuzahlungen befreit sind, sind damit automatisch auch von Zuzahlungen im Bereich<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse befreit. Dies ist auf den Bescheinigungen über die Befreiung (vgl. § 62<br />

Abs. 3 SGB V) zu berücksichtigen.<br />

1.4 Leistungsabgrenzung zur Krankenversicherung<br />

Wie unter Ziffer 1.1 Absatz 2 ausgeführt, enthält das <strong>Pflege</strong>hilfsmittelverzeichnis Produkte,<br />

die generell nach ihrer Konstruktion, Ausstattung, Funktion und Zweckbestimmung die<br />

<strong>Pflege</strong> erleichtern, Beschwerden lin<strong>der</strong>n bzw. eine selbständigere Lebensführung ermöglichen.<br />

Das Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V enthält Produkte, die nach ihrer Konstruktion,<br />

Ausstattung, Funktion und Zweckbestimmung dazu geeignet sind, den Erfolg<br />

<strong>der</strong> Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behin<strong>der</strong>ung vorzubeugen o<strong>der</strong> eine<br />

Behin<strong>der</strong>ung auszugleichen.<br />

Seite 3 zu § 40 SGB XI

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