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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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tes die im Rahmen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung zu gewährenden <strong>Pflege</strong>hilfsmittel und technischen<br />

Hilfen zu bestimmen.<br />

1. <strong>Pflege</strong>hilfsmittel<br />

1.1 Allgemeines<br />

(1) Die <strong>Pflege</strong>kassen stellen zur Erleichterung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong> o<strong>der</strong> zur Lin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Beschwerden<br />

des <strong>Pflege</strong>bedürftigen o<strong>der</strong> zur Ermöglichung einer selbständigeren Lebensführung<br />

des <strong>Pflege</strong>bedürftigen <strong>Pflege</strong>hilfsmittel zur Verfügung (§ 40 Abs. 1 SGB XI). Ein<br />

Anspruch auf <strong>Pflege</strong>hilfsmittel besteht nur bei häuslicher <strong>Pflege</strong>.<br />

(2) Nach § 78 Abs. 2 Satz 2 SGB XI erstellt <strong>der</strong> Spitzenverband Bund <strong>der</strong> Krankenkassen<br />

als Anlage zu dem Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V ein systematisch strukturiertes<br />

<strong>Pflege</strong>hilfsmittelverzeichnis. Dieses enthält Produkte, die generell nach ihrer Konstruktion,<br />

Ausstattung, Funktion und Zweckbestimmung die <strong>Pflege</strong> erleichtern, Beschwerden<br />

lin<strong>der</strong>n bzw. eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, ohne als allgemeine<br />

Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens eingestuft zu sein. Über die Versorgung <strong>der</strong><br />

Versicherten mit <strong>Pflege</strong>hilfsmitteln schließt <strong>der</strong> Spitzenverband Bund <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen mit<br />

den Leistungserbringern o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Verbänden Verträge. Ungeachtet dessen können<br />

auch die <strong>Pflege</strong>kassen entsprechende Verträge schließen (§ 78 Abs. 1 SGB XI).<br />

1.2 Leistungsanspruch<br />

(1) Aufwendungen für zum Verbrauch bestimmte <strong>Pflege</strong>hilfsmittel werden bis zu einem<br />

Betrag von monatlich 31 EUR übernommen. Aufwendungen, die über diesen Höchstbetrag<br />

hinausgehen, gehen zu Lasten des Versicherten. Der Versicherte kann wählen, ob er<br />

zum Verbrauch bestimmte <strong>Pflege</strong>hilfsmittel als Sachleistung im Rahmen <strong>der</strong> zwischen<br />

dem Spitzenverband Bund <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen geschlossenen Verträge o<strong>der</strong> in Form <strong>der</strong><br />

Kostenerstattung für selbst beschaffte <strong>Pflege</strong>hilfsmittel in Anspruch nehmen will. Wählt<br />

<strong>der</strong> Versicherte die Kostenerstattung, sollte aus Gründen <strong>der</strong> Verwaltungspraktikabilität in<br />

Fällen, in denen ein monatlicher Bedarf an zum Verbrauch bestimmten <strong>Pflege</strong>hilfsmitteln<br />

in Höhe von mindestens 31 EUR nachgewiesen ist (wenn beispielsweise im letzten halben<br />

Jahr <strong>der</strong> Leistungsanspruch stets voll ausgeschöpft wurde und dies auch zukünftig mit<br />

hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist), auf die monatliche Vorlage von entsprechenden<br />

Belegen verzichtet werden. In diesen Fällen kann ohne weitere Prüfung <strong>der</strong> monatliche<br />

Höchstbetrag ausgezahlt werden.<br />

(2) Technische <strong>Pflege</strong>hilfsmittel sollen vorrangig leihweise überlassen werden. Lehnt <strong>der</strong><br />

Versicherte die leihweise Überlassung ohne zwingenden Grund ab, hat er die Kosten des<br />

<strong>Pflege</strong>hilfsmittels in vollem Umfang selbst zu tragen. Auch Mehrkosten für eine vom Versicherten<br />

gewünschte Ausstattung des <strong>Pflege</strong>hilfsmittels, die über das Maß des Notwendigen<br />

hinausgeht, sowie dadurch bedingte Folgekosten gehen zu Lasten des Versicherten.<br />

Seite 2 zu § 40 SGB XI

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