AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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23.11.2012 Aufrufe

Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen § 40 SGB XI (1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind. Die Pflegekasse überprüft die Notwendigkeit der Versorgung mit den beantragten Pflegehilfsmitteln unter Beteiligung einer Pflegefachkraft oder des Medizinischen Dienstes. Entscheiden sich Versicherte für eine Ausstattung des Pflegehilfsmittels, die über das Maß des Notwendigen hinausgeht, haben sie die Mehrkosten und die dadurch bedingten Folgekosten selbst zu tragen. § 33 Abs. 6 und 7 des Fünften Buches gilt entsprechend. (2) Die Aufwendungen der Pflegekassen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel dürfen monatlich den Betrag von 31 Euro nicht übersteigen. Die Leistung kann auch in Form einer Kostenerstattung erbracht werden. (3) Die Pflegekassen sollen technische Pflegehilfsmittel in allen geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen. Sie können die Bewilligung davon abhängig machen, dass die Pflegebedürftigen sich das Pflegehilfsmittel anpassen oder sich selbst oder die Pflegeperson in seinem Gebrauch ausbilden lassen. Der Anspruch umfasst auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Pflegehilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch. Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben zu den Kosten der Pflegehilfsmittel mit Ausnahme der Pflegehilfsmittel nach Absatz 2 eine Zuzahlung von zehn vom Hundert, höchstens jedoch 25 Euro je Pflegehilfsmittel an die abgebende Stelle zu leisten. Zur Vermeidung von Härten kann die Pflegekasse den Versicherten in entsprechender Anwendung des § 62 Abs. 1 Satz 1, 2 und 6 sowie Abs. 2 und 3 des Fünften Buches ganz oder teilweise von der Zuzahlung befreien. Versicherte, die die für sie geltende Belastungsgrenze nach § 62 des Fünften Buches erreicht haben oder unter Berücksichtigung der Zuzahlung nach Satz 4 erreichen, sind hinsichtlich des die Belastungsgrenze überschreitenden Betrags von der Zuzahlung nach diesem Buch befreit. Lehnen Versicherte die leihweise Überlassung eines Pflegehilfsmittels ohne zwingenden Grund ab, haben sie die Kosten des Pflegehilfsmittels in vollem Umfang selbst zu tragen. (4) Die Pflegekassen können subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren, beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird. Die Höhe der Zuschüsse ist unter Berücksichtigung der Kosten der Maßnahme sowie eines angemessenen Eigenanteils in Abhängigkeit von dem Einkommen des Pflegebedürftigen zu bemessen. Die Zuschüsse dürfen einen Betrag in Höhe von 2.557 Euro je Maßnahme nicht übersteigen. (5) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und mit Zustimmung des Bundesra- Seite 1 zu § 40 SGB XI

tes die im Rahmen der Pflegeversicherung zu gewährenden Pflegehilfsmittel und technischen Hilfen zu bestimmen. 1. Pflegehilfsmittel 1.1 Allgemeines (1) Die Pflegekassen stellen zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen oder zur Ermöglichung einer selbständigeren Lebensführung des Pflegebedürftigen Pflegehilfsmittel zur Verfügung (§ 40 Abs. 1 SGB XI). Ein Anspruch auf Pflegehilfsmittel besteht nur bei häuslicher Pflege. (2) Nach § 78 Abs. 2 Satz 2 SGB XI erstellt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen als Anlage zu dem Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V ein systematisch strukturiertes Pflegehilfsmittelverzeichnis. Dieses enthält Produkte, die generell nach ihrer Konstruktion, Ausstattung, Funktion und Zweckbestimmung die Pflege erleichtern, Beschwerden lindern bzw. eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, ohne als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens eingestuft zu sein. Über die Versorgung der Versicherten mit Pflegehilfsmitteln schließt der Spitzenverband Bund der Pflegekassen mit den Leistungserbringern oder deren Verbänden Verträge. Ungeachtet dessen können auch die Pflegekassen entsprechende Verträge schließen (§ 78 Abs. 1 SGB XI). 1.2 Leistungsanspruch (1) Aufwendungen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel werden bis zu einem Betrag von monatlich 31 EUR übernommen. Aufwendungen, die über diesen Höchstbetrag hinausgehen, gehen zu Lasten des Versicherten. Der Versicherte kann wählen, ob er zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel als Sachleistung im Rahmen der zwischen dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen geschlossenen Verträge oder in Form der Kostenerstattung für selbst beschaffte Pflegehilfsmittel in Anspruch nehmen will. Wählt der Versicherte die Kostenerstattung, sollte aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität in Fällen, in denen ein monatlicher Bedarf an zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln in Höhe von mindestens 31 EUR nachgewiesen ist (wenn beispielsweise im letzten halben Jahr der Leistungsanspruch stets voll ausgeschöpft wurde und dies auch zukünftig mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist), auf die monatliche Vorlage von entsprechenden Belegen verzichtet werden. In diesen Fällen kann ohne weitere Prüfung der monatliche Höchstbetrag ausgezahlt werden. (2) Technische Pflegehilfsmittel sollen vorrangig leihweise überlassen werden. Lehnt der Versicherte die leihweise Überlassung ohne zwingenden Grund ab, hat er die Kosten des Pflegehilfsmittels in vollem Umfang selbst zu tragen. Auch Mehrkosten für eine vom Versicherten gewünschte Ausstattung des Pflegehilfsmittels, die über das Maß des Notwendigen hinausgeht, sowie dadurch bedingte Folgekosten gehen zu Lasten des Versicherten. Seite 2 zu § 40 SGB XI

<strong>Pflege</strong>hilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen<br />

§ 40 SGB XI<br />

(1) <strong>Pflege</strong>bedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit <strong>Pflege</strong>hilfsmitteln, die zur Erleichterung<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong> o<strong>der</strong> zur Lin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Beschwerden des <strong>Pflege</strong>bedürftigen beitragen<br />

o<strong>der</strong> ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht<br />

wegen Krankheit o<strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>ung von <strong>der</strong> Krankenversicherung o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en zuständigen<br />

Leistungsträgern zu leisten sind. Die <strong>Pflege</strong>kasse überprüft die Notwendigkeit <strong>der</strong><br />

Versorgung mit den beantragten <strong>Pflege</strong>hilfsmitteln unter Beteiligung einer <strong>Pflege</strong>fachkraft<br />

o<strong>der</strong> des Medizinischen Dienstes. Entscheiden sich Versicherte für eine Ausstattung des<br />

<strong>Pflege</strong>hilfsmittels, die über das Maß des Notwendigen hinausgeht, haben sie die Mehrkosten<br />

und die dadurch bedingten Folgekosten selbst zu tragen. § 33 Abs. 6 und 7 des Fünften<br />

Buches gilt entsprechend.<br />

(2) Die Aufwendungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen für zum Verbrauch bestimmte <strong>Pflege</strong>hilfsmittel<br />

dürfen monatlich den Betrag von 31 Euro nicht übersteigen. Die Leistung kann auch in<br />

Form einer Kostenerstattung erbracht werden.<br />

(3) Die <strong>Pflege</strong>kassen sollen technische <strong>Pflege</strong>hilfsmittel in allen geeigneten Fällen vorrangig<br />

leihweise überlassen. Sie können die Bewilligung davon abhängig machen, dass die<br />

<strong>Pflege</strong>bedürftigen sich das <strong>Pflege</strong>hilfsmittel anpassen o<strong>der</strong> sich selbst o<strong>der</strong> die <strong>Pflege</strong>person<br />

in seinem Gebrauch ausbilden lassen. Der Anspruch umfasst auch die notwendige<br />

Än<strong>der</strong>ung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von <strong>Pflege</strong>hilfsmitteln sowie die Ausbildung<br />

in ihrem Gebrauch. Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben zu<br />

den Kosten <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>hilfsmittel mit Ausnahme <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>hilfsmittel nach Absatz 2 eine<br />

Zuzahlung von zehn vom Hun<strong>der</strong>t, höchstens jedoch 25 Euro je <strong>Pflege</strong>hilfsmittel an die<br />

abgebende Stelle zu leisten. Zur Vermeidung von Härten kann die <strong>Pflege</strong>kasse den Versicherten<br />

in entsprechen<strong>der</strong> Anwendung des § 62 Abs. 1 Satz 1, 2 und 6 sowie Abs. 2 und<br />

3 des Fünften Buches ganz o<strong>der</strong> teilweise von <strong>der</strong> Zuzahlung befreien. Versicherte, die<br />

die für sie geltende Belastungsgrenze nach § 62 des Fünften Buches erreicht haben o<strong>der</strong><br />

unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Zuzahlung nach Satz 4 erreichen, sind hinsichtlich des die Belastungsgrenze<br />

überschreitenden Betrags von <strong>der</strong> Zuzahlung nach diesem Buch befreit.<br />

Lehnen Versicherte die leihweise Überlassung eines <strong>Pflege</strong>hilfsmittels ohne zwingenden<br />

Grund ab, haben sie die Kosten des <strong>Pflege</strong>hilfsmittels in vollem Umfang selbst zu tragen.<br />

(4) Die <strong>Pflege</strong>kassen können subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung<br />

des individuellen Wohnumfeldes des <strong>Pflege</strong>bedürftigen gewähren, beispielsweise<br />

für technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche <strong>Pflege</strong> ermöglicht<br />

o<strong>der</strong> erheblich erleichtert o<strong>der</strong> eine möglichst selbständige Lebensführung des <strong>Pflege</strong>bedürftigen<br />

wie<strong>der</strong>hergestellt wird. Die Höhe <strong>der</strong> Zuschüsse ist unter Berücksichtigung<br />

<strong>der</strong> Kosten <strong>der</strong> Maßnahme sowie eines angemessenen Eigenanteils in Abhängigkeit von<br />

dem Einkommen des <strong>Pflege</strong>bedürftigen zu bemessen. Die Zuschüsse dürfen einen Betrag<br />

in Höhe von 2.557 Euro je Maßnahme nicht übersteigen.<br />

(5) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im<br />

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und<br />

dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und mit Zustimmung des Bundesra-<br />

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