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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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Beispiel 2<br />

Ein <strong>Pflege</strong>bedürftiger <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III ruft Sachleistungen durch eine ambulante <strong>Pflege</strong>einrichtung<br />

ab. Seine Ehefrau pflegt ihn zusätzlich.<br />

In <strong>der</strong> Zeit vom 15.08. bis 14.09.2008 (31 Kalen<strong>der</strong>tage) ist die Ehefrau durch Urlaub an<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong> gehin<strong>der</strong>t. Für die Dauer des Urlaubs wird die zusätzliche <strong>Pflege</strong> durch eine<br />

Nachbarin erbracht, die in keinem verwandtschaftlichen Verhältnis zu dem <strong>Pflege</strong>bedürftigen<br />

steht. Hierfür hat ihr <strong>der</strong> Versicherte 1.860,00 EUR (täglich 60,00 EUR) gezahlt.<br />

Ergebnis:<br />

Neben <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>sachleistung können für die Zeit vom 15.08. bis 11.09.2008 max.<br />

1.470,00 EUR im Rahmen <strong>der</strong> Ersatzpflege erstattet werden, da <strong>der</strong> Höchstbetrag<br />

(60,00 EUR x 28 Kalen<strong>der</strong>tage = 1.680,00 EUR) überschritten wird.<br />

Der Anspruch auf Ersatzpflege für das laufende Kalen<strong>der</strong>jahr ist erschöpft.<br />

3.6 Ausschöpfung des Leistungsanspruchs<br />

(1) Ist <strong>der</strong> Leistungsanspruch für das laufende Kalen<strong>der</strong>jahr bereits ausgeschöpft, kann<br />

bei Ersatzpflege im häuslichen Bereich für die weitere Dauer <strong>der</strong> Ersatzpflege <strong>Pflege</strong>geld<br />

gezahlt werden, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.<br />

(2) Sofern <strong>der</strong> Leistungsrahmen <strong>der</strong> Ersatzpflege entwe<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Höhe o<strong>der</strong> von den Kalen<strong>der</strong>tagen<br />

ausgeschöpft ist, stehen dem <strong>Pflege</strong>bedürftigen bereits ab diesem Zeitpunkt<br />

für den weiteren – kurzzeitigen – Aufenthalt in einer zugelassenen <strong>Pflege</strong>einrichtung<br />

grundsätzlich bei Vorliegen <strong>der</strong> weiteren Voraussetzungen die Leistungen <strong>der</strong> Kurzzeitpflege<br />

nach § 42 SGB XI o<strong>der</strong> <strong>der</strong> vollstationären <strong>Pflege</strong> nach § 43 SGB XI zur Verfügung,<br />

wenn die <strong>Pflege</strong>einrichtungen nach § 72 SGB XI zur Kurzzeitpflege bzw. vollstationären<br />

<strong>Pflege</strong> zugelassen sind (vgl. Ziffer 4.4 zu § 42 SGB XI). Ist die <strong>Pflege</strong>einrichtung nicht<br />

nach § 72 SGB XI zur Kurzzeitpflege bzw. vollstationären <strong>Pflege</strong> zugelassen, kommt aufgrund<br />

<strong>der</strong> insoweit sichergestellten <strong>Pflege</strong> die Zahlung des <strong>Pflege</strong>geldes nach § 37<br />

SGB XI in Betracht.<br />

Ist <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige in einer nicht zugelassenen <strong>Pflege</strong>einrichtung (nicht Einrichtungen<br />

nach § 71 Abs. 4 SGB XI) untergebracht, steht ihm nach Ausschöpfung des Leistungsrahmens<br />

entwe<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Höhe o<strong>der</strong> von den Kalen<strong>der</strong>tagen ab diesem Zeitpunkt für die<br />

weitere Unterbringung <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI entsprechend <strong>der</strong> festgestellten <strong>Pflege</strong>stufe<br />

zu.<br />

Seite 14 zu § 39 SGB XI

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