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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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Kostenübernahme für die allgemeinen<br />

<strong>Pflege</strong>leistungen in Höhe von = 550,00 EUR<br />

plus Fahrkosten = 160,00 EUR<br />

Erstattungsbetrag = 710,00 EUR<br />

Es besteht im laufenden Kalen<strong>der</strong>jahr noch ein Restanspruch auf Ersatzpflege für 14 Kalen<strong>der</strong>tage<br />

bzw. in Höhe von 760,00 EUR.<br />

3.5 Ersatzpflege durch entfernte Verwandte/Verschwägerte (ab dem dritten Grad) o<strong>der</strong><br />

durch Nachbarn/Bekannte<br />

Wird die Ersatzpflege durch entfernte Verwandte/Verschwägerte (ab dem dritten Grad)<br />

o<strong>der</strong> durch eine Person aus <strong>der</strong> Nachbarschaft geleistet, erfolgt keine Beschränkung <strong>der</strong><br />

Kostenerstattung auf den Betrag des <strong>Pflege</strong>geldes. Vielmehr kann <strong>der</strong> Höchstbetrag von<br />

1.470 EUR (ab 1. Januar 2010 1.510 EUR, ab 1. Januar 2012 1.550 EUR) ausgeschöpft<br />

werden, wenn entsprechende Aufwendungen für die Ersatzpflege nachgewiesen sind.<br />

Kosten für die allgemeinen <strong>Pflege</strong>leistungen gelten als nachgewiesen, wenn sie durch<br />

eine entsprechende Quittung o. ä. belegt sind. Im Übrigen muss es sich bei diesen Ersatzpflegepersonen<br />

nicht um einschlägig vorgebildete <strong>Pflege</strong>kräfte handeln.<br />

Beispiel 1<br />

Die Ersatzpflege bei einem <strong>Pflege</strong>bedürftigen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe II wird von dessen nicht mit<br />

ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Nichte vom 01.08. bis 17.08.2008 (17 Kalen<strong>der</strong>tage)<br />

durchgeführt. Hierfür hat ihr <strong>der</strong> Versicherte 1.150,00 EUR gezahlt. Darüber hinaus<br />

werden von <strong>der</strong> Nichte zusätzlich Fahrkosten in Höhe von 47,60 EUR (täglich 14 km x<br />

0,20 EUR = 2,80 EUR) nachgewiesen.<br />

Ergebnis:<br />

Kostenübernahme für die allgemeinen<br />

<strong>Pflege</strong>leistungen in Höhe von = 1.150,00 EUR<br />

plus 17 Kalen<strong>der</strong>tage x 2,80 EUR Fahrkosten = 47,60 EUR<br />

Erstattungsbetrag = 1.197,60 EUR<br />

Es besteht im laufenden Kalen<strong>der</strong>jahr noch ein Restanspruch auf Ersatzpflege für 11 Kalen<strong>der</strong>tage<br />

bzw. in Höhe von 272,40 EUR.<br />

Seite 13 zu § 39 SGB XI

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