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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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Kostenübernahme für die allgemeinen<br />

<strong>Pflege</strong>leistungen in Höhe von<br />

36,70 EUR x 18 Kalen<strong>der</strong>tage = 660,60 EUR<br />

plus 18 Kalen<strong>der</strong>tage x 3,20 EUR Fahrkosten = 57,60 EUR<br />

Erstattungsbetrag = 718,20 EUR<br />

Der Anspruch auf Ersatzpflege ist aus zeitlichen Gründen für das laufende Kalen<strong>der</strong>jahr<br />

erschöpft. Eine Neuberechnung für die Ersatzpflege vom 18.09. bis 27.09.2008 erfolgt<br />

nicht.<br />

3.4 Vorliegen von Erwerbsmäßigkeit einer Ersatzpflegeperson, die mit dem <strong>Pflege</strong>bedürftigen<br />

bis zum zweiten Grade verwandt o<strong>der</strong> verschwägert ist o<strong>der</strong> mit ihm in häuslicher<br />

Gemeinschaft lebt und im laufenden Jahr bereits einen an<strong>der</strong>en <strong>Pflege</strong>bedürftigen gepflegt<br />

hat<br />

Erwerbsmäßigkeit kann nach den Gesetzesmaterialien insbeson<strong>der</strong>e angenommen werden,<br />

wenn seitens <strong>der</strong> Ersatzpflegeperson nachgewiesen wird, dass von ihr im laufenden<br />

Jahr (Zeitraum von 12 Monaten) bereits ein an<strong>der</strong>er <strong>Pflege</strong>bedürftiger über einen Zeitraum<br />

von mehr als einer Woche gepflegt wurde. Sollte es sich bei <strong>der</strong> ersten Ersatzpflege<br />

im laufenden Jahr um einen <strong>Pflege</strong>bedürftigen handeln, <strong>der</strong> mit <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>person bis zum<br />

zweiten Grade verwandt o<strong>der</strong> verschwägert ist o<strong>der</strong> mit ihm in häuslicher Gemeinschaft<br />

lebt, erfolgt im Nachhinein keine erneute Beurteilung dieser Ersatzpflege (vgl. Ziffer 3.3).<br />

Beispiel<br />

Die Ersatzpflege bei einem <strong>Pflege</strong>bedürftigen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III wird von dessen nicht mit<br />

ihm in häuslicher Gemeinschaft leben<strong>der</strong> Enkeltochter in <strong>der</strong> Zeit vom 01.08. bis<br />

14.08.2008 (14 Kalen<strong>der</strong>tage) durchgeführt. Hierfür hat ihr <strong>der</strong> Versicherte 550,00 EUR<br />

gezahlt. Darüber hinaus werden von <strong>der</strong> Enkeltochter zusätzlich Fahrkosten für öffentliche<br />

Verkehrsmittel in Höhe von 160,00 EUR nachgewiesen.<br />

Gleichzeitig weist die Enkeltochter nach, dass sie bereits in <strong>der</strong> Zeit vom 03.12. bis<br />

17.12.2007 eine Ersatzpflege bei einem an<strong>der</strong>en <strong>Pflege</strong>bedürftigen durchgeführt hat.<br />

Ergebnis:<br />

Die Ersatzpflegeperson pflegt zwei verschiedene <strong>Pflege</strong>bedürftige jeweils länger als eine<br />

Woche innerhalb eines 12-Monats-Zeitraumes, so dass Erwerbsmäßigkeit für die Ersatzpflege<br />

ab 01.08.2008 anzunehmen ist. Infolgedessen kommt eine Begrenzung <strong>der</strong> Aufwendungen<br />

für die allgemeinen <strong>Pflege</strong>leistungen auf den Betrag des <strong>Pflege</strong>geldes <strong>der</strong><br />

<strong>Pflege</strong>stufe III (675,00 EUR) nicht in Betracht.<br />

Seite 12 zu § 39 SGB XI

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