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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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Ergebnis:<br />

Kostenübernahme wie im Teil 1 (Erstattungsbetrag = 505,50 EUR, für die restlichen 14<br />

Kalen<strong>der</strong>tage), da eine Kumulation nicht erfolgt und die zweite Ersatzpflege nicht länger<br />

als 28 Kalen<strong>der</strong>tage andauert.<br />

Darüber hinaus ist <strong>der</strong> Anspruch auf Ersatzpflege für das laufende Kalen<strong>der</strong>jahr aus zeitlichen<br />

Gründen erschöpft.<br />

Beispiel 4<br />

Teil 1<br />

Die Ersatzpflege bei einem <strong>Pflege</strong>bedürftigen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III wird von dessen nicht mit<br />

ihm in häuslicher Gemeinschaft leben<strong>der</strong> Schwiegertochter in <strong>der</strong> Zeit vom 18.09. bis<br />

27.09.2008 (10 Kalen<strong>der</strong>tage) durchgeführt. Hierfür hat ihr <strong>der</strong> Versicherte 367,00 EUR<br />

gezahlt. Darüber hinaus werden von <strong>der</strong> Schwiegertochter zusätzlich Fahrkosten in Höhe<br />

von 32,00 EUR (täglich 16 km x 0,20 EUR = 3,20 EUR) nachgewiesen.<br />

Ergebnis:<br />

Kostenübernahme in Höhe des <strong>Pflege</strong>geldes<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III<br />

675,00 DM x 10 Kalen<strong>der</strong>tage : 28 = 241,07 EUR<br />

plus 10 Kalen<strong>der</strong>tage x 3,20 EUR Fahrkosten = 32,00 EUR<br />

Erstattungsbetrag = 273,07 EUR<br />

Es besteht im laufenden Kalen<strong>der</strong>jahr noch ein Restanspruch auf Ersatzpflege für 18 Kalen<strong>der</strong>tage<br />

bzw. in Höhe von 1.196,93 EUR.<br />

Teil 2<br />

Erneute Ersatzpflege durch die Schwiegertochter in <strong>der</strong> Zeit vom 09.11. bis 13.12.2008<br />

(35 Kalen<strong>der</strong>tage). Hierfür hat ihr <strong>der</strong> Versicherte 1.284,50 EUR (täglich 36,70 EUR) gezahlt.<br />

Fahrkosten werden zusätzlich in Höhe von 112,00 EUR (täglich 16 km x 0,20 EUR =<br />

3,20 EUR) nachgewiesen.<br />

Ergebnis:<br />

Die <strong>Pflege</strong> dauert länger als vier Wochen, so dass Erwerbsmäßigkeit anzunehmen ist.<br />

Infolgedessen kommt eine Begrenzung <strong>der</strong> Aufwendungen für die allgemeinen <strong>Pflege</strong>leistungen<br />

auf den Betrag des <strong>Pflege</strong>geldes <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III (675,00 EUR) nicht in Betracht.<br />

Seite 11 zu § 39 SGB XI

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