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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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Der Höchstbetrag (2.100,00 EUR + 183,70 EUR : 35 Tage = 65,25 EUR x 23 Kalen<strong>der</strong>tage<br />

= 1.500,75 EUR) wird bereits am 23.09. überschritten. Für den Zeitraum vom 01.09.<br />

bis 22.09.2008 werden 1.470,00 EUR erstattet.<br />

Der Anspruch auf Ersatzpflege für das laufende Kalen<strong>der</strong>jahr ist erschöpft. Anspruch auf<br />

<strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI in <strong>der</strong> festgestellten <strong>Pflege</strong>stufe besteht für den 01.09.2008<br />

sowie für die Zeit ab 22.09.2008.<br />

Erwerbsmäßigkeit ist allerdings dann nicht anzunehmen, wenn nur durch Kumulation<br />

mehrerer Ersatzpflegen im laufenden Jahr (Zeitraum von 12 Monaten) <strong>der</strong> Zeitraum von<br />

vier Wochen überschritten wird.<br />

Allein die Zeitdauer <strong>der</strong> jeweils separat zu beurteilenden Ersatzpflege ist ausschlaggebend<br />

für die individuell infrage kommende Kostenerstattungsregelung.<br />

Beispiel 3<br />

Teil 1<br />

Die Ersatzpflege bei einem <strong>Pflege</strong>bedürftigen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III wird von dessen nicht mit<br />

ihm in häuslicher Gemeinschaft leben<strong>der</strong> Tochter in <strong>der</strong> Zeit vom 01.09. bis 14.09.2008<br />

(14 Kalen<strong>der</strong>tage) durchgeführt. Hierfür hat ihr <strong>der</strong> Versicherte 550,00 EUR gezahlt. Darüber<br />

hinaus werden von <strong>der</strong> Tochter zusätzlich Fahrkosten für öffentliche Verkehrsmittel<br />

in Höhe von 168,00 EUR (täglich 12,00 EUR) nachgewiesen.<br />

Ergebnis:<br />

Kostenübernahme in Höhe des <strong>Pflege</strong>geldes<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III<br />

675,00 EUR x 14 Kalen<strong>der</strong>tage : 28 = 337,50 EUR<br />

plus 14 Kalen<strong>der</strong>tage x 12,00 EUR Fahrkosten = 168,00 EUR<br />

Erstattungsbetrag = 505,50 EUR<br />

Es besteht im laufenden Kalen<strong>der</strong>jahr noch ein Restanspruch auf Ersatzpflege für 14 Kalen<strong>der</strong>tage<br />

bzw. in Höhe von 964,50 EUR.<br />

Teil 2<br />

Erneute Ersatzpflege durch die Tochter in <strong>der</strong> Zeit vom 26.11. bis 15.12.2008<br />

(20 Kalen<strong>der</strong>tage). Hierfür hat ihr <strong>der</strong> Versicherte 830,00 EUR gezahlt. Fahrkosten werden<br />

zusätzlich in Höhe von 240,00 EUR für öffentliche Verkehrsmittel (täglich 12,00 EUR)<br />

nachgewiesen.<br />

Seite 10 zu § 39 SGB XI

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