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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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3.3 Vorliegen von Erwerbsmäßigkeit bei einer Ersatzpflege von mehr als vier Wochen<br />

durch <strong>Pflege</strong>personen, die mit dem <strong>Pflege</strong>bedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt<br />

o<strong>der</strong> verschwägert sind o<strong>der</strong> mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben<br />

Eine Beschränkung <strong>der</strong> Kostenerstattung auf den Betrag des <strong>Pflege</strong>geldes <strong>der</strong> festgestellten<br />

<strong>Pflege</strong>stufe bei <strong>Pflege</strong> durch Familienangehörige (bis zum zweiten Grad verwandt o<strong>der</strong><br />

verschwägert) o<strong>der</strong> Haushaltsangehörige erfolgt nicht, wenn im konkreten Einzelfall<br />

dargelegt wird, dass die Durchführung <strong>der</strong> Ersatzpflege <strong>der</strong> Erzielung von Erwerbseinkommen<br />

dient.<br />

Nach den Gesetzesmaterialien kann dies insbeson<strong>der</strong>e dann angenommen werden, wenn<br />

die Ersatzpflege länger als vier Wochen (28 Kalen<strong>der</strong>tage) dauert.<br />

Beispiel 1<br />

Die Ersatzpflege bei einem <strong>Pflege</strong>bedürftigen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe II wird von dessen mit ihm in<br />

häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebensgefährtin vom 01.08. bis 30.08.2008 (30 Kalen<strong>der</strong>tage)<br />

durchgeführt. Hierfür hat ihr <strong>der</strong> Versicherte 1.050,00 EUR (täglich 35,00<br />

EUR) gezahlt.<br />

Ergebnis:<br />

Die <strong>Pflege</strong> dauert länger als vier Wochen, so dass Erwerbsmäßigkeit anzunehmen ist.<br />

Infolgedessen kommt eine Begrenzung <strong>der</strong> Aufwendungen für die allgemeinen <strong>Pflege</strong>leistungen<br />

auf den Betrag des <strong>Pflege</strong>geldes <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe II (420,00 EUR) nicht in Betracht.<br />

Kostenerstattung in Höhe von 980,00 EUR (35,00 EUR x 28 Kalen<strong>der</strong>tage)<br />

Der Anspruch auf Ersatzpflege ist aus zeitlichen Gründen für das laufende Kalen<strong>der</strong>jahr<br />

erschöpft.<br />

Beispiel 2<br />

Die Ersatzpflege bei einem <strong>Pflege</strong>bedürftigen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe II wird von dessen nicht mit<br />

ihm in häuslicher Gemeinschaft leben<strong>der</strong> Tochter vom 01.09. bis 05.10.2008<br />

(35 Kalen<strong>der</strong>tage) durchgeführt. Hierfür hat ihr <strong>der</strong> Versicherte 2.100,00 EUR (täglich<br />

60,00 EUR) gezahlt. Darüber hinaus werden von <strong>der</strong> Tochter zusätzlich Fahrkosten in<br />

Höhe von 183,70 EUR nachgewiesen.<br />

Ergebnis:<br />

Die <strong>Pflege</strong> dauert länger als vier Wochen, so dass Erwerbsmäßigkeit anzunehmen ist.<br />

Infolgedessen kommt eine Begrenzung <strong>der</strong> Aufwendungen für die allgemeinen <strong>Pflege</strong>leistungen<br />

auf den Betrag des <strong>Pflege</strong>geldes <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe II (420,00 EUR) nicht in Betracht.<br />

Seite 9 zu § 39 SGB XI

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