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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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(2) Bei <strong>der</strong> Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges ist in Anlehnung an das Krankenversicherungsrecht<br />

(§ 60 Abs. 3 Nr. 4 SGB V) pro gefahrenen Kilometer jeweils <strong>der</strong> nach<br />

dem Bundesreisekostengesetz (§ 5 Abs. 1 BRKG) festgesetzte Betrag für die Wegstreckenentschädigung<br />

(0,20 EUR) zu erstatten. Eine Begrenzung auf den Höchstbetrag von<br />

zur Zeit 130 EUR bzw. 150 EUR erfolgt nicht.<br />

(3) Verwandte (§ 1589 BGB) des <strong>Pflege</strong>bedürftigen bis zum zweiten Grad sind Eltern,<br />

Kin<strong>der</strong> (einschließlich <strong>der</strong> für ehelich erklärten und angenommenen Kin<strong>der</strong>), Großeltern,<br />

Enkelkin<strong>der</strong> und Geschwister.<br />

Verschwägerte (§ 1590 BGB) des <strong>Pflege</strong>bedürftigen bis zum zweiten Grad sind Stiefeltern,<br />

Stiefkin<strong>der</strong>, Stiefenkelkin<strong>der</strong> (Enkelkin<strong>der</strong> des Ehegatten), Schwiegereltern, Schwiegerkin<strong>der</strong><br />

(Schwiegersohn/Schwiegertochter), Schwiegerenkel (Ehegatten <strong>der</strong> Enkelkin<strong>der</strong>),<br />

Großeltern <strong>der</strong> Ehegatten, Stiefgroßeltern, Schwager/Schwägerin.<br />

Beispiel 1<br />

Die Ersatzpflege bei einem <strong>Pflege</strong>bedürftigen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe II wird von dessen nicht mit<br />

ihm in häuslicher Gemeinschaft leben<strong>der</strong> Tochter vom 04.08. bis 31.08.2008 (28 Kalen<strong>der</strong>tage)<br />

durchgeführt. Von <strong>der</strong> Tochter werden Fahrkosten für öffentliche Verkehrsmittel<br />

in Höhe von 60,00 EUR nachgewiesen.<br />

Kostenübernahme in Höhe des<br />

<strong>Pflege</strong>geldes <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe II = 420,00 EUR<br />

plus Fahrkosten = 60,00 EUR<br />

Erstattungsbetrag = 480,00 EUR<br />

Darüber hinaus ist <strong>der</strong> Anspruch auf Ersatzpflege aus zeitlichen Gründen für das laufende<br />

Kalen<strong>der</strong>jahr erschöpft.<br />

Beispiel 2<br />

Die Ersatzpflege bei einem <strong>Pflege</strong>bedürftigen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe I wird von dessen nicht mit<br />

ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Sohn vom 20.08. bis 09.09.2008 (21 Kalen<strong>der</strong>tage)<br />

durchgeführt. Von <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>person werden Verdienstausfall in Höhe von 1.445,00<br />

EUR und Fahrkosten in Höhe von 84,00 EUR (20 km x 0,20 EUR = 4,00 EUR x 21 Tage =<br />

84,00 EUR) nachgewiesen.<br />

Seite 7 zu § 39 SGB XI

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