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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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Beispiel<br />

Die Ersatzpflege bei einem <strong>Pflege</strong>bedürftigen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe II wird vom 11.09. bis<br />

03.10.2008 (23 Kalen<strong>der</strong>tage) in einer Rehabilitationseinrichtung erbracht.<br />

Rechnungsbetrag <strong>der</strong> Rehabilitationseinrichtung<br />

für 23 Tage Ersatzpflege 1.530,00 EUR<br />

Abzug für Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten<br />

medizinische Behandlungspflege, soziale Betreuung in<br />

Höhe von 20 v. H. des Rechnungsbetrages 306,00 EUR<br />

Erstattungsbetrag 1.224,00 EUR<br />

Im laufenden Kalen<strong>der</strong>jahr besteht noch ein Restanspruch auf Ersatzpflege für 5 Kalen<strong>der</strong>tage<br />

bzw. in Höhe von 246,00 EUR.<br />

3.1.1 Ersatzpflege bei Gewährung von Leistungen nach § 43a SGB XI<br />

Ist bei <strong>Pflege</strong>bedürftigen, die sich während <strong>der</strong> Woche und an Wochenenden o<strong>der</strong> in den<br />

Ferienzeiten im häuslichen Bereich befinden und die Leistungen nach § 43a SGB XI und<br />

<strong>der</strong> häuslichen <strong>Pflege</strong> (§ 36 o<strong>der</strong> § 37 SGB XI) erhalten, im häuslichen Bereich die <strong>Pflege</strong><br />

(z. B. an den Wochenenden o<strong>der</strong> in Ferienzeiten) nicht sichergestellt, können die Leistungen<br />

nach § 39 SGB XI zur Verfügung gestellt werden. Eine Anrechnung auf die Leistungen<br />

nach § 43a SGB XI ist nicht vorzunehmen. Sofern für den <strong>Pflege</strong>bedürftigen in dieser<br />

Zeit, in <strong>der</strong> keine <strong>Pflege</strong> im häuslichen Bereich durchgeführt werden kann, die Unterbringung<br />

in <strong>der</strong>selben vollstationären Einrichtung <strong>der</strong> Hilfe für behin<strong>der</strong>te Menschen sichergestellt<br />

wird, kann eine Leistungsgewährung nach § 39 SGB XI nicht erfolgen. Die dadurch<br />

entstehenden Aufwendungen sind mit § 43a SGB XI abgegolten.<br />

3.2 Ersatzpflege durch <strong>Pflege</strong>personen, die mit dem <strong>Pflege</strong>bedürftigen bis zum zweiten<br />

Grade verwandt o<strong>der</strong> verschwägert sind o<strong>der</strong> mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben<br />

(1) Wird die Ersatzpflege in Form <strong>der</strong> häuslichen <strong>Pflege</strong> durch eine <strong>Pflege</strong>person durchgeführt,<br />

die mit dem <strong>Pflege</strong>bedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt o<strong>der</strong> verschwägert<br />

ist o<strong>der</strong> mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann davon ausgegangen werden, dass<br />

die Ersatzpflege nicht erwerbsmäßig ausgeübt wird; in diesen Fällen sind die Aufwendungen<br />

grundsätzlich auf den Betrag des <strong>Pflege</strong>geldes <strong>der</strong> festgestellten <strong>Pflege</strong>stufe beschränkt.<br />

Werden aber höhere notwendige Aufwendungen durch die <strong>Pflege</strong>person nachgewiesen,<br />

wie z. B. Verdienstausfall o<strong>der</strong> Fahrkosten, so kann in diesen beson<strong>der</strong>s gelagerten<br />

Fällen eine Kostenerstattung bis zu 1.470 EUR, (ab 1. Januar 2010 bis zu<br />

1.510 EUR, ab 1. Januar 2012 bis zu 1.550 EUR) erfolgen.<br />

Seite 6 zu § 39 SGB XI

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