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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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3. Anspruchsvoraussetzungen<br />

(1) Voraussetzung für die Leistung nach § 39 SGB XI ist, dass die <strong>Pflege</strong>person den <strong>Pflege</strong>bedürftigen<br />

vor <strong>der</strong> erstmaligen Verhin<strong>der</strong>ung mindestens 6 Monate in seiner häuslichen<br />

Umgebung gepflegt hat. Dies ist jedoch nicht so zu verstehen, dass dieselbe <strong>Pflege</strong>person<br />

den <strong>Pflege</strong>bedürftigen 6 Monate gepflegt haben muss. Die Gesetzesmaterialien<br />

geben hierzu keine Hinweise. Diese Regelung wird dahingehend ausgelegt, dass die Wartezeit<br />

von 6 Monaten auch erfüllt ist, wenn sich mehrere Personen die <strong>Pflege</strong> zeitlich geteilt<br />

haben. Die <strong>Pflege</strong> muss nicht ununterbrochen ausgeführt worden sein. Unterbrechungstatbestände,<br />

die den Voraussetzungen des § 39 SGB XI entsprechen und nicht<br />

länger als vier Wochen dauern, sind für die Erfüllung <strong>der</strong> Wartezeit unschädlich. Hat die<br />

Unterbrechung länger als vier Wochen gedauert, so verlängert sich die Frist um den Zeitraum<br />

<strong>der</strong> Hemmung. Nicht erfor<strong>der</strong>lich ist, dass die <strong>Pflege</strong>person den <strong>Pflege</strong>bedürftigen<br />

vor je<strong>der</strong> neuen Unterbrechung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>tätigkeit wie<strong>der</strong>um 6 Monate gepflegt haben<br />

muss.<br />

Im Hinblick auf die ab 01.07.2008 geltende verkürzte Wartezeit sind Leistungsfälle <strong>der</strong><br />

Ersatzpflege ab dem 01.07.2008 generell als „erstmalige Verhin<strong>der</strong>ung“ im Sinne <strong>der</strong> Vorschrift<br />

zu verstehen, auch wenn bereits zuvor erstmalig Ersatzpflege beantragt, die Leistung<br />

jedoch wegen Nichterfüllung <strong>der</strong> Wartezeit abgelehnt wurde.<br />

Beispiel:<br />

Im Februar 2008 wird erstmalig Ersatzpflege für die Zeit vom 10.02. bis 15.02.2008 beantragt.<br />

Der <strong>Pflege</strong>bedürftige wird seit 1. Dezember 2007 in häuslicher Umgebung gepflegt.<br />

Zwischenergebnis:<br />

Die <strong>Pflege</strong>kasse lehnt den Leistungsanspruch ab, da die Wartezeit von 12 Monaten nicht<br />

erfüllt wird.<br />

Im September 2008 wird erneut Ersatzpflege beantragt. Die Ersatzpflege soll vom 15.09.<br />

bis 20.09.2008 erfolgen.<br />

Ergebnis:<br />

Auf die Ersatzpflege im September ist die seit 01.07.2008 geltende Wartezeit von 6 Monaten<br />

anzuwenden, auch wenn die erstmalige Verhin<strong>der</strong>ung im Februar 2008 lag. Da die 6monatige<br />

Wartezeit im September 2008 erfüllt ist, besteht nunmehr Anspruch auf Ersatzpflege.<br />

Hinsichtlich <strong>der</strong> Ersatzpflege im Februar 2008 verbleibt es bei <strong>der</strong> Ablehnung des<br />

Leistungsanspruchs.<br />

(2) Anspruchsvoraussetzung ist nicht, dass die Leistung im Voraus beantragt wird.<br />

Seite 4 zu § 39 SGB XI

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