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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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Beispiel<br />

Urlaub <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>person vom 01.03. bis 28.03. = Kostenübernahme für Ersatzpflege nach<br />

§ 39 SGB XI.<br />

Erkrankung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>person vom 01.05. bis 28.05. = Gewährung von Kurzzeitpflege<br />

nach § 42 SGB XI.<br />

(3) Der Anspruch auf Ersatzpflege entsteht mit jedem Kalen<strong>der</strong>jahr neu. Hieraus folgt,<br />

dass ein<br />

- am 31.12. eines Jahres bestehen<strong>der</strong> o<strong>der</strong> an diesem Tag – wegen Ablaufs <strong>der</strong> 4-<br />

Wochen-Frist – enden<strong>der</strong>,<br />

- vor dem 31.12. eines Jahres abgelaufener<br />

Leistungsanspruch nach § 39 SGB XI – bei Vorliegen <strong>der</strong> Anspruchsvoraussetzungen –<br />

ab 01.01. des Folgejahres für vier Wochen weiter besteht o<strong>der</strong> wie<strong>der</strong>auflebt.<br />

2. Übergangsfälle im Jahr 2008<br />

Im Hinblick auf den bis zum 30.06.2008 geltenden Leistungshöchstbetrag von 1.432 EUR<br />

ist in Bezug auf den maßgebenden individuellen Leistungsanspruch <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigen<br />

im Jahr 2008 auf den Zeitpunkt <strong>der</strong> Ersatzpflege abzustellen. D. h., für Fälle <strong>der</strong> Ersatzpflege<br />

bis zum 30.06.2008 gilt <strong>der</strong> Leistungshöchstbetrag von 1.432 EUR. Ist dieser Leistungsrahmen<br />

ausgeschöpft, besteht – das Vorliegen <strong>der</strong> sonstigen Anspruchsvoraussetzungen<br />

vorausgesetzt – ein Anspruch auf Erstattung weiterer Aufwendungen bis zu 38<br />

EUR (Differenz zum erhöhten Leistungsanspruch seit 01.07.2008) nur für Ersatzpflege,<br />

die nach dem 30.06.2008 durchgeführt wird. Eine Anwendung des höheren Leistungsanspruchs<br />

auf Ersatzpflegefälle vor dem 01.07.2008 ist nicht zulässig. In durchgehenden<br />

Fällen <strong>der</strong> Ersatzpflege über den 30.06.2008 hinaus wird für den gesamten Leistungsfall<br />

<strong>der</strong> ab 01.07.2008 geltende Leistungshöchstbetrag von 1.470 EUR zugrunde gelegt. Eine<br />

tageweise Aufteilung <strong>der</strong> Ersatzpflege erfolgt nicht.<br />

Seite 3 zu § 39 SGB XI

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