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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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Häusliche <strong>Pflege</strong> bei Verhin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>person<br />

§ 39 SGB XI<br />

Ist eine <strong>Pflege</strong>person wegen Erholungsurlaubs, Krankheit o<strong>der</strong> aus an<strong>der</strong>en Gründen an<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong> gehin<strong>der</strong>t, übernimmt die <strong>Pflege</strong>kasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege<br />

für längstens vier Wochen je Kalen<strong>der</strong>jahr; § 34 Abs. 2 Satz 1 gilt nicht. Voraussetzung<br />

ist, dass die <strong>Pflege</strong>person den <strong>Pflege</strong>bedürftigen vor <strong>der</strong> erstmaligen Verhin<strong>der</strong>ung<br />

mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Die Aufwendungen<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen können sich im Kalen<strong>der</strong>jahr auf bis zu 1470 Euro ab 1. Juli<br />

2008, auf bis zu 1510 Euro ab 1. Januar 2010 und auf bis zu 1550 Euro ab 1. Januar<br />

2012 belaufen, wenn die Ersatzpflege durch <strong>Pflege</strong>personen sichergestellt wird, die mit<br />

dem <strong>Pflege</strong>bedürftigen nicht bis zum zweiten Grade verwandt o<strong>der</strong> verschwägert sind und<br />

nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Bei einer Ersatzpflege durch <strong>Pflege</strong>personen,<br />

die mit dem <strong>Pflege</strong>bedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt o<strong>der</strong> verschwägert<br />

sind o<strong>der</strong> mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, dürfen die Aufwendungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse<br />

regelmäßig den Betrag des <strong>Pflege</strong>geldes nach § 37 Abs. 1 nicht überschreiten, es<br />

sei denn, die Ersatzpflege wird erwerbsmäßig ausgeübt; in diesen Fällen findet <strong>der</strong> Leistungsbetrag<br />

nach Satz 3 Anwendung. Bei Bezug <strong>der</strong> Leistung in Höhe des <strong>Pflege</strong>geldes<br />

für eine Ersatzpflege durch <strong>Pflege</strong>personen, die mit dem <strong>Pflege</strong>bedürftigen bis zum zweiten<br />

Grade verwandt o<strong>der</strong> verschwägert sind o<strong>der</strong> mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben,<br />

können von <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse auf Nachweis notwendige Aufwendungen, die <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>person<br />

im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Ersatzpflege entstanden sind, übernommen werden.<br />

Die Aufwendungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse nach den Sätzen 4 und 5 dürfen zusammen den in<br />

Satz 3 genannten Betrag nicht übersteigen.<br />

1. Allgemeines<br />

(1) Ist eine <strong>Pflege</strong>person an <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong> gehin<strong>der</strong>t, hat <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige für die Dauer<br />

von bis zu vier Wochen (28 Kalen<strong>der</strong>tage) je Kalen<strong>der</strong>jahr Anspruch auf Ersatzpflege. An<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong> gehin<strong>der</strong>te <strong>Pflege</strong>personen sind Angehörige, <strong>der</strong> Lebenspartner, Nachbarn,<br />

Bekannte o<strong>der</strong> sonstige Personen, die einen <strong>Pflege</strong>bedürftigen pflegen. <strong>Pflege</strong>kräfte einer<br />

zugelassenen ambulanten <strong>Pflege</strong>einrichtung nach § 72 SGB XI und <strong>Pflege</strong>kräfte mit denen<br />

die <strong>Pflege</strong>kasse einen Einzelvertrag nach § 77 SGB XI geschlossen hat, sind keine<br />

an <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong> gehin<strong>der</strong>te <strong>Pflege</strong>personen i. S. des § 39 SGB XI.<br />

Für die Ersatzpflege kann die <strong>Pflege</strong>kasse im Einzelfall bis zu 1.470 EUR (ab 1. Januar<br />

2010 bis zu 1.510 EUR und ab 1. Januar 2012 bis zu 1.550 EUR) im Kalen<strong>der</strong>jahr übernehmen;<br />

die Zahlung bezieht sich dabei auf das Kalen<strong>der</strong>jahr und nicht auf die <strong>Pflege</strong>person(en).<br />

Wird die Ersatzpflege durch <strong>Pflege</strong>personen durchgeführt, die mit dem <strong>Pflege</strong>bedürftigen<br />

bis zum zweiten Grade verwandt o<strong>der</strong> verschwägert sind o<strong>der</strong> mit ihm in häuslicher<br />

Gemeinschaft leben, sind die Aufwendungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse grundsätzlich auf die<br />

Höhe des in <strong>der</strong> jeweiligen <strong>Pflege</strong>stufe festgelegten <strong>Pflege</strong>geldbetrages nach § 37 Abs. 1<br />

SGB XI beschränkt. Der Anspruch auf Ersatzpflege ist in zweifacher Hinsicht – von <strong>der</strong><br />

Dauer her und auf einen Höchstbetrag – begrenzt.<br />

Seite 1 zu § 39 SGB XI

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