AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...
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Häusliche <strong>Pflege</strong> bei Verhin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>person<br />
§ 39 SGB XI<br />
Ist eine <strong>Pflege</strong>person wegen Erholungsurlaubs, Krankheit o<strong>der</strong> aus an<strong>der</strong>en Gründen an<br />
<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong> gehin<strong>der</strong>t, übernimmt die <strong>Pflege</strong>kasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege<br />
für längstens vier Wochen je Kalen<strong>der</strong>jahr; § 34 Abs. 2 Satz 1 gilt nicht. Voraussetzung<br />
ist, dass die <strong>Pflege</strong>person den <strong>Pflege</strong>bedürftigen vor <strong>der</strong> erstmaligen Verhin<strong>der</strong>ung<br />
mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Die Aufwendungen<br />
<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen können sich im Kalen<strong>der</strong>jahr auf bis zu 1470 Euro ab 1. Juli<br />
2008, auf bis zu 1510 Euro ab 1. Januar 2010 und auf bis zu 1550 Euro ab 1. Januar<br />
2012 belaufen, wenn die Ersatzpflege durch <strong>Pflege</strong>personen sichergestellt wird, die mit<br />
dem <strong>Pflege</strong>bedürftigen nicht bis zum zweiten Grade verwandt o<strong>der</strong> verschwägert sind und<br />
nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Bei einer Ersatzpflege durch <strong>Pflege</strong>personen,<br />
die mit dem <strong>Pflege</strong>bedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt o<strong>der</strong> verschwägert<br />
sind o<strong>der</strong> mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, dürfen die Aufwendungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse<br />
regelmäßig den Betrag des <strong>Pflege</strong>geldes nach § 37 Abs. 1 nicht überschreiten, es<br />
sei denn, die Ersatzpflege wird erwerbsmäßig ausgeübt; in diesen Fällen findet <strong>der</strong> Leistungsbetrag<br />
nach Satz 3 Anwendung. Bei Bezug <strong>der</strong> Leistung in Höhe des <strong>Pflege</strong>geldes<br />
für eine Ersatzpflege durch <strong>Pflege</strong>personen, die mit dem <strong>Pflege</strong>bedürftigen bis zum zweiten<br />
Grade verwandt o<strong>der</strong> verschwägert sind o<strong>der</strong> mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben,<br />
können von <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse auf Nachweis notwendige Aufwendungen, die <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>person<br />
im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Ersatzpflege entstanden sind, übernommen werden.<br />
Die Aufwendungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse nach den Sätzen 4 und 5 dürfen zusammen den in<br />
Satz 3 genannten Betrag nicht übersteigen.<br />
1. Allgemeines<br />
(1) Ist eine <strong>Pflege</strong>person an <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong> gehin<strong>der</strong>t, hat <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige für die Dauer<br />
von bis zu vier Wochen (28 Kalen<strong>der</strong>tage) je Kalen<strong>der</strong>jahr Anspruch auf Ersatzpflege. An<br />
<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong> gehin<strong>der</strong>te <strong>Pflege</strong>personen sind Angehörige, <strong>der</strong> Lebenspartner, Nachbarn,<br />
Bekannte o<strong>der</strong> sonstige Personen, die einen <strong>Pflege</strong>bedürftigen pflegen. <strong>Pflege</strong>kräfte einer<br />
zugelassenen ambulanten <strong>Pflege</strong>einrichtung nach § 72 SGB XI und <strong>Pflege</strong>kräfte mit denen<br />
die <strong>Pflege</strong>kasse einen Einzelvertrag nach § 77 SGB XI geschlossen hat, sind keine<br />
an <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong> gehin<strong>der</strong>te <strong>Pflege</strong>personen i. S. des § 39 SGB XI.<br />
Für die Ersatzpflege kann die <strong>Pflege</strong>kasse im Einzelfall bis zu 1.470 EUR (ab 1. Januar<br />
2010 bis zu 1.510 EUR und ab 1. Januar 2012 bis zu 1.550 EUR) im Kalen<strong>der</strong>jahr übernehmen;<br />
die Zahlung bezieht sich dabei auf das Kalen<strong>der</strong>jahr und nicht auf die <strong>Pflege</strong>person(en).<br />
Wird die Ersatzpflege durch <strong>Pflege</strong>personen durchgeführt, die mit dem <strong>Pflege</strong>bedürftigen<br />
bis zum zweiten Grade verwandt o<strong>der</strong> verschwägert sind o<strong>der</strong> mit ihm in häuslicher<br />
Gemeinschaft leben, sind die Aufwendungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse grundsätzlich auf die<br />
Höhe des in <strong>der</strong> jeweiligen <strong>Pflege</strong>stufe festgelegten <strong>Pflege</strong>geldbetrages nach § 37 Abs. 1<br />
SGB XI beschränkt. Der Anspruch auf Ersatzpflege ist in zweifacher Hinsicht – von <strong>der</strong><br />
Dauer her und auf einen Höchstbetrag – begrenzt.<br />
Seite 1 zu § 39 SGB XI