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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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Für <strong>Pflege</strong>bedürftige, die eine feste Quote für die Kombinationsleistung gewählt haben,<br />

gilt diese Quote auch weiterhin für den Sterbemonat, so dass <strong>der</strong> Anteil <strong>der</strong> Geldleistung<br />

bis zum Ende des Sterbemonats gezahlt wird.<br />

Hat sich <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige jedoch nicht auf eine feste Quote für die Kombinationsleistung<br />

festgelegt, so ist bei <strong>der</strong> Ermittlung <strong>der</strong> anteiligen Geldleistung <strong>der</strong> tatsächlich in Anspruch<br />

genommene Sachleistungsanteil ins Verhältnis zum – rein rechnerischen – fiktiven<br />

Sachleistungshöchstanspruch für den (Teil-)Monat zu setzen. Die so ermittelte Quote ist<br />

für den Anteil <strong>der</strong> Geldleistung im Sterbemonat maßgebend.<br />

Beispiel 7<br />

<strong>Pflege</strong>stufe II Verhältnis Sachleistung/Geldleistung<br />

soll nachträglich festgestellt werden<br />

Tod des <strong>Pflege</strong>bedürftigen am 18.08.2008<br />

Sachleistung Januar = 145,00 EUR<br />

Berechnung Anteil <strong>der</strong> Geldleistung für den Monat August 2008<br />

Fiktive Höchstgrenze <strong>Pflege</strong>sachleistung vom 01.08. bis 18.08.<br />

980,00 EUR x 18 : 30 = 588,00 EUR<br />

Sachleistungsanteil 145,00 EUR = 24,66 v. H.<br />

Geldleistungsanteil = 75,34 v. H.<br />

Ergebnis:<br />

Für den Sterbemonat ist die anteilige Geldleistung in Höhe von 316,43 EUR (75,34 v. H.<br />

von 420,00 EUR) zu zahlen.<br />

Sind im Sterbemonat keine Sachleistungen in Anspruch genommen worden, so ist für den<br />

Sterbemonat dasselbe Verhältnis wie im letzten Kalen<strong>der</strong>monat maßgebend.<br />

Seite 8 zu § 38 SGB XI

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