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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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Beispiel 4<br />

<strong>Pflege</strong>stufe II Verhältnis Sachleistung/Geldleistung<br />

soll nachträglich festgestellt werden<br />

vollstat. Krankenhausbehandlung vom 15.08. bis 31.08.2008<br />

Sachleistung August = 760,00 EUR<br />

Fiktive Höchstgrenze <strong>Pflege</strong>sachleistung vom 01.08. bis 15.08. und für den 31.08.<br />

980,00 EUR x 16 : 30 = 522,67 EUR<br />

Sachleistungsanteil 760,00 EUR = 145,41 v. H.<br />

Ergebnis:<br />

Der fiktive Höchstbetrag <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>sachleistung wird überschritten, eine anteilige Geldleistung<br />

kann nicht gezahlt werden.<br />

(2) Die Leistungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>versicherung ruhen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XI<br />

(vgl. Ziffer 2 Abs. 2 zu § 34 SGB XI), soweit eine <strong>Pflege</strong>zulage nach § 35 BVG von <strong>der</strong><br />

Versorgungsverwaltung bzw. <strong>Pflege</strong>geld nach § 44 Abs. 2 SGB VII von <strong>der</strong> Unfallversicherung<br />

gewährt wird, und zwar in <strong>der</strong> Höhe dieser Leistung. Nimmt <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige z. B.<br />

die Kombinationsleistung bei gleichzeitigem Bezug einer <strong>Pflege</strong>zulage nach § 35 BVG in<br />

Anspruch, ist zunächst <strong>der</strong> Anteil nach dem Verhältnis zwischen dem jeweiligen Höchstbetrag<br />

<strong>der</strong> Sachleistung und dem tatsächlich in Anspruch genommenen Sachleistungsbetrag<br />

zu berechnen. Liegt das so berechnete anteilige <strong>Pflege</strong>geld <strong>der</strong> Höhe nach unter dem<br />

anzurechnenden Betrag <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>zulage nach § 35 BVG kann kein <strong>Pflege</strong>geld ausgezahlt<br />

werden. Sofern das anteilige <strong>Pflege</strong>geld <strong>der</strong> Höhe nach über dem anzurechnenden<br />

Betrag <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>zulage nach § 35 BVG liegt, ist die Differenz auszuzahlen.<br />

Seite 6 zu § 38 SGB XI

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