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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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Beispiel 2<br />

<strong>Pflege</strong>stufe III Verhältnis Sachleistung/Geldleistung<br />

soll nachträglich festgestellt werden<br />

stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation vom 31.08. bis 01.10.2008<br />

Im September 2008 sind keine Sachleistungen angefallen.<br />

Verhältnis im August 2008<br />

Sachleistung 73 v. H.<br />

Geldleistung 27 v. H.<br />

Ergebnis:<br />

Berechnung Anteil <strong>der</strong> Geldleistung für den Monat August 2008<br />

vom 01.09. bis 27.09.2008 kann eine anteilige Geldleistung in Höhe von 164,03 EUR (27<br />

v. H. von 675 EUR = 182,25 EUR x 27 : 30) gezahlt werden.<br />

Der Anspruch auf häusliche <strong>Pflege</strong> ruht, soweit im Rahmen des Anspruchs auf häusliche<br />

Krankenpflege nach § 37 Abs. 1 SGB V auch Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche<br />

Versorgung besteht. D. h., sofern kein Anspruch auf adäquate Leistungen <strong>der</strong><br />

häuslichen Krankenpflege besteht (z. B. weil im Haushalt lebende Angehörige einen Teil<br />

<strong>der</strong> Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung erbringen und insoweit <strong>der</strong> Ausschluss<br />

nach § 37 Abs. 3 SGB V greift) kommt die Zahlung eines anteiligen <strong>Pflege</strong>geldes<br />

in Betracht. Für die Ermittlung des anteiligen <strong>Pflege</strong>geldes nach § 38 SGB XI ist die von<br />

<strong>der</strong> ambulanten <strong>Pflege</strong>einrichtung abgerechnete Grundpflege und hauswirtschaftliche<br />

Versorgung nach § 37 SGB V mit dem (bei Teilmonaten ggf. fiktiven) Sachleistungshöchstanspruch<br />

ins Verhältnis zu setzen.<br />

Seite 4 zu § 38 SGB XI

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