23.11.2012 Aufrufe

AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

5. Ein <strong>Pflege</strong>bedürftiger <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III, für den die Härtefallregelung nach § 36<br />

Abs. 4 SGB XI gilt, hat im September 2008 Sachleistungen im Wert von<br />

1.260,00 EUR in Anspruch genommen, <strong>der</strong> Höchstbetrag beläuft sich auf<br />

1.918,00 EUR. Er hat somit 65,69 v. H. (kaufmännisch gerundet auf zwei Stellen<br />

nach dem Komma) <strong>der</strong> Sachleistung in Anspruch genommen, so dass ihm vom <strong>Pflege</strong>geld<br />

in Höhe von 675,00 EUR noch 34,31 v. H., also 231,59 EUR zustehen.<br />

2. Entscheidungsbindung<br />

(1) Der <strong>Pflege</strong>bedürftige hat sich zu entscheiden, in welchem Verhältnis er Geld- und<br />

Sachleistung in Anspruch nehmen will. An diese Entscheidung ist er für die Dauer von<br />

sechs Monaten gebunden. Eine vorzeitige Än<strong>der</strong>ung seiner Entscheidung ist dem <strong>Pflege</strong>bedürftigen<br />

aber zuzugestehen, sofern eine wesentliche Än<strong>der</strong>ung (z. B. Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

<strong>Pflege</strong>situation) in den zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Entscheidung vorgelegenen Verhältnissen eingetreten<br />

ist (vgl. § 48 SGB X). Bei <strong>Pflege</strong>bedürftigen, die das Ausmaß <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>sachleistung<br />

nicht im Voraus bestimmen können, kann im Nachhinein das anteilige <strong>Pflege</strong>geld<br />

monatlich ermittelt und gezahlt werden, sofern ein entsprechen<strong>der</strong> Antrag gestellt wurde.<br />

(2) Die 6-Monats-Frist ist nicht zu beachten, wenn<br />

- <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige nur noch die <strong>Pflege</strong>sachleistung o<strong>der</strong> nur noch das <strong>Pflege</strong>geld<br />

in Anspruch nehmen will,<br />

- <strong>Pflege</strong>geld o<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>sachleistung neben <strong>der</strong> teilstationären <strong>Pflege</strong> bezogen wird.<br />

3. Leistungshöhe<br />

(1) Wie auch bei <strong>der</strong> Geldleistung nach § 37 Abs. 1 SGB XI (vgl. Ziffer 2.2.2 zu § 37<br />

SGB XI) kann bei <strong>der</strong> Kombinationsleistung <strong>der</strong> bisher gewährte Anteil <strong>der</strong> Geldleistung<br />

während einer vollstationären Krankenhausbehandlung/stationären Leistung zur medizinischen<br />

Rehabilitation o<strong>der</strong> des Leistungsbezuges nach § 37 Abs. 1 SGB V für die Dauer<br />

von bis zu vier Wochen beansprucht werden.<br />

Wird die Kombinationsleistung in stets schwanken<strong>der</strong> Höhe erbracht, so ist bei <strong>der</strong> Ermittlung<br />

<strong>der</strong> anteiligen Geldleistung <strong>der</strong> tatsächlich in Anspruch genommene Sachleistungsanteil<br />

ins Verhältnis zum – rein rechnerischen – fiktiven Sachleistungshöchstanspruch für<br />

den (Teil-)monat zu setzen. Die so ermittelte Quote ist für den Anteil <strong>der</strong> Geldleistung für<br />

den gesamten Monat maßgebend. Wie auch bei einer anteiligen Berechnung des <strong>Pflege</strong>geldes<br />

(vgl. Ziffer 2.2.1 zu § 37 SGB XI) für (Teil-)monate ist bei <strong>der</strong> Ermittlung <strong>der</strong> anteiligen<br />

Quote <strong>der</strong> Kalen<strong>der</strong>monat mit den tatsächlichen Tagen anzusetzen, <strong>der</strong> Divisor jedoch<br />

mit 30 Tagen.<br />

Seite 2 zu § 38 SGB XI

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!