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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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Kombination von Geldleistung und Sachleistung<br />

(Kombinationsleistung)<br />

§ 38 SGB XI<br />

Nimmt <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige die ihm nach § 36 Abs. 3 und 4 zustehende Sachleistung nur<br />

teilweise in Anspruch, erhält er daneben ein anteiliges <strong>Pflege</strong>geld im Sinne des § 37. Das<br />

<strong>Pflege</strong>geld wird um den Vomhun<strong>der</strong>tsatz vermin<strong>der</strong>t, in dem <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige Sachleistungen<br />

in Anspruch genommen hat. An die Entscheidung, in welchem Verhältnis er<br />

Geld- und Sachleistung in Anspruch nehmen will, ist <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige für die Dauer<br />

von sechs Monaten gebunden.<br />

1. Allgemeines<br />

Schöpft <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige den ihm nach dem Grad seiner <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit zustehenden<br />

Umfang <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>sachleistung nach § 36 Abs. 3 und 4 SGB XI nicht aus, hat er<br />

daneben Anspruch auf ein anteiliges <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI. Der Anteil berechnet<br />

sich nach dem Verhältnis zwischen dem jeweiligen Höchstbetrag <strong>der</strong> Sachleistung und<br />

dem tatsächlich in Anspruch genommenen Betrag. Entsprechend diesem Verhältnis ist<br />

das <strong>Pflege</strong>geld anteilig auszuzahlen.<br />

Beispiele<br />

1. Ein <strong>Pflege</strong>bedürftiger <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe I nimmt im September 2008 Sachleistungen im<br />

Wert von 235,00 EUR in Anspruch. Der ihm zustehende Höchstbetrag beläuft sich<br />

auf 420,00 EUR, er hat somit die Sachleistungen zu 55,95 v. H. (kaufmännisch gerundet<br />

auf zwei Stellen nach dem Komma) ausgeschöpft. Vom <strong>Pflege</strong>geld in Höhe<br />

von 215,00 EUR stehen ihm noch 44,05 v. H., also 94,71 EUR zu.<br />

2. Ein <strong>Pflege</strong>bedürftiger <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe II hat im September 2008 Sachleistungen in<br />

Höhe von 400,00 EUR in Anspruch genommen, <strong>der</strong> Höchstbetrag beläuft sich auf<br />

980,00 EUR. Er hat somit 40,82 v. H. (kaufmännisch gerundet auf zwei Stellen nach<br />

dem Komma) <strong>der</strong> Sachleistung in Anspruch genommen, so dass ihm vom <strong>Pflege</strong>geld<br />

in Höhe von 420,00 EUR noch 59,18 v. H., also 248,56 EUR zustehen.<br />

3. Ein <strong>Pflege</strong>bedürftiger <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III hat im September 2008 Sachleistungen im<br />

Wert von 850,00 EUR in Anspruch genommen, <strong>der</strong> Höchstbetrag beläuft sich auf<br />

1470,00 EUR. Er hat somit 57,82 v. H. (kaufmännisch gerundet auf zwei Stellen<br />

nach dem Komma) <strong>der</strong> Sachleistung in Anspruch genommen, so dass ihm vom <strong>Pflege</strong>geld<br />

in Höhe von 675,00 EUR noch 42,18 v. H. also 284,72 EUR zustehen.<br />

4. Ein <strong>Pflege</strong>bedürftiger <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III, für den die Härtefallregelung nach § 36<br />

Abs. 4 SGB XI gilt, hat im September 2008 Sachleistungen im Wert von<br />

1.520,00 EUR in Anspruch genommen, <strong>der</strong> Höchstbetrag beläuft sich auf<br />

1.918,00 EUR. Er hat somit 79,25 v. H. (kaufmännisch gerundet auf zwei Stellen<br />

nach dem Komma) <strong>der</strong> Sachleistung in Anspruch genommen, so dass ihm vom <strong>Pflege</strong>geld<br />

in Höhe von 675,00 EUR noch 20,75 v. H., also 140,06 EUR zustehen.<br />

Seite 1 zu § 38 SGB XI

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