AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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23.11.2012 Aufrufe

Beispiel 4 Pflegegeldbewilligung erfolgt mit Bescheid vom 15.06. - Pflegestufe III - 1. Vierteljahreszeitraum läuft vom 01.07. bis 30.09. Eine Nachweisführung erfolgt nicht. Am 04.10. erfolgt die Mitteilung an den Pflegebedürftigen über die Pflegegeldkürzung ab 01.11. 2. Vierteljahreszeitraum läuft vom 01.10. bis 31.12. Eine Nachweisführung erfolgt nicht. Am 03.01. des Folgejahres erfolgt die Mitteilung an den Pflegebedürftigen über die Pflegegeldeinstellung zum 01.02. des Folgejahres. Wird der Nachweis für den Zeitraum vom 01.10. bis 31.12. im Monat Januar des Folgejahres erbracht, erfolgt keine Einstellung des Pflegegeldes. Kommt es nach veranlasster Pflegegeldeinstellung zur Nachweisführung, wird die Pflegegeldzahlung ab dem Tag, an dem der Beratungseinsatz durchgeführt wurde, wieder aufgenommen. In diesem Fall wird eine neue 3- bzw. 6-Monats-Frist in Gang gesetzt. Beispiel 5 Daten wie Beispiel 4 Der Pflegebedürftige weist der Pflegekasse am 17.02. des Folgejahres den Beratungseinsatz vom 14.02. des Folgejahres nach. Ergebnis: Wiederaufnahme der Pflegegeldzahlung ab dem 14.02. des Folgejahres. Die Frist innerhalb derer erneut ein Beratungseinsatz nachgewiesen werden muss, läuft vom 01.04. bis 30.06. des Folgejahres. Seite 26 zu § 37 SGB XI

Kombination von Geldleistung und Sachleistung (Kombinationsleistung) § 38 SGB XI Nimmt der Pflegebedürftige die ihm nach § 36 Abs. 3 und 4 zustehende Sachleistung nur teilweise in Anspruch, erhält er daneben ein anteiliges Pflegegeld im Sinne des § 37. Das Pflegegeld wird um den Vomhundertsatz vermindert, in dem der Pflegebedürftige Sachleistungen in Anspruch genommen hat. An die Entscheidung, in welchem Verhältnis er Geld- und Sachleistung in Anspruch nehmen will, ist der Pflegebedürftige für die Dauer von sechs Monaten gebunden. 1. Allgemeines Schöpft der Pflegebedürftige den ihm nach dem Grad seiner Pflegebedürftigkeit zustehenden Umfang der Pflegesachleistung nach § 36 Abs. 3 und 4 SGB XI nicht aus, hat er daneben Anspruch auf ein anteiliges Pflegegeld nach § 37 SGB XI. Der Anteil berechnet sich nach dem Verhältnis zwischen dem jeweiligen Höchstbetrag der Sachleistung und dem tatsächlich in Anspruch genommenen Betrag. Entsprechend diesem Verhältnis ist das Pflegegeld anteilig auszuzahlen. Beispiele 1. Ein Pflegebedürftiger der Pflegestufe I nimmt im September 2008 Sachleistungen im Wert von 235,00 EUR in Anspruch. Der ihm zustehende Höchstbetrag beläuft sich auf 420,00 EUR, er hat somit die Sachleistungen zu 55,95 v. H. (kaufmännisch gerundet auf zwei Stellen nach dem Komma) ausgeschöpft. Vom Pflegegeld in Höhe von 215,00 EUR stehen ihm noch 44,05 v. H., also 94,71 EUR zu. 2. Ein Pflegebedürftiger der Pflegestufe II hat im September 2008 Sachleistungen in Höhe von 400,00 EUR in Anspruch genommen, der Höchstbetrag beläuft sich auf 980,00 EUR. Er hat somit 40,82 v. H. (kaufmännisch gerundet auf zwei Stellen nach dem Komma) der Sachleistung in Anspruch genommen, so dass ihm vom Pflegegeld in Höhe von 420,00 EUR noch 59,18 v. H., also 248,56 EUR zustehen. 3. Ein Pflegebedürftiger der Pflegestufe III hat im September 2008 Sachleistungen im Wert von 850,00 EUR in Anspruch genommen, der Höchstbetrag beläuft sich auf 1470,00 EUR. Er hat somit 57,82 v. H. (kaufmännisch gerundet auf zwei Stellen nach dem Komma) der Sachleistung in Anspruch genommen, so dass ihm vom Pflegegeld in Höhe von 675,00 EUR noch 42,18 v. H. also 284,72 EUR zustehen. 4. Ein Pflegebedürftiger der Pflegestufe III, für den die Härtefallregelung nach § 36 Abs. 4 SGB XI gilt, hat im September 2008 Sachleistungen im Wert von 1.520,00 EUR in Anspruch genommen, der Höchstbetrag beläuft sich auf 1.918,00 EUR. Er hat somit 79,25 v. H. (kaufmännisch gerundet auf zwei Stellen nach dem Komma) der Sachleistung in Anspruch genommen, so dass ihm vom Pflegegeld in Höhe von 675,00 EUR noch 20,75 v. H., also 140,06 EUR zustehen. Seite 1 zu § 38 SGB XI

Beispiel 4<br />

<strong>Pflege</strong>geldbewilligung erfolgt mit Bescheid vom 15.06.<br />

- <strong>Pflege</strong>stufe III -<br />

1. Vierteljahreszeitraum läuft vom 01.07. bis 30.09. Eine Nachweisführung erfolgt nicht.<br />

Am 04.10. erfolgt die Mitteilung an den <strong>Pflege</strong>bedürftigen über die <strong>Pflege</strong>geldkürzung ab<br />

01.11.<br />

2. Vierteljahreszeitraum läuft vom 01.10. bis 31.12. Eine Nachweisführung erfolgt nicht.<br />

Am 03.01. des Folgejahres erfolgt die Mitteilung an den <strong>Pflege</strong>bedürftigen über die <strong>Pflege</strong>geldeinstellung<br />

zum 01.02. des Folgejahres. Wird <strong>der</strong> Nachweis für den Zeitraum vom<br />

01.10. bis 31.12. im Monat Januar des Folgejahres erbracht, erfolgt keine Einstellung des<br />

<strong>Pflege</strong>geldes.<br />

Kommt es nach veranlasster <strong>Pflege</strong>geldeinstellung zur Nachweisführung, wird die <strong>Pflege</strong>geldzahlung<br />

ab dem Tag, an dem <strong>der</strong> Beratungseinsatz durchgeführt wurde, wie<strong>der</strong> aufgenommen.<br />

In diesem Fall wird eine neue 3- bzw. 6-Monats-Frist in Gang gesetzt.<br />

Beispiel 5<br />

Daten wie Beispiel 4<br />

Der <strong>Pflege</strong>bedürftige weist <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse am 17.02. des Folgejahres den Beratungseinsatz<br />

vom 14.02. des Folgejahres nach.<br />

Ergebnis:<br />

Wie<strong>der</strong>aufnahme <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>geldzahlung ab dem 14.02. des Folgejahres.<br />

Die Frist innerhalb <strong>der</strong>er erneut ein Beratungseinsatz nachgewiesen werden muss, läuft<br />

vom 01.04. bis 30.06. des Folgejahres.<br />

Seite 26 zu § 37 SGB XI

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