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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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(4) Die Vertrags-<strong>Pflege</strong>einrichtung, die beauftragte <strong>Pflege</strong>fachkraft o<strong>der</strong> die anerkannte<br />

Beratungsstelle rechnen die Kosten des Beratungseinsatzes direkt mit <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse<br />

ab. Dies gilt auch für Beratungseinsätze bei Versicherten mit eingeschränkter Alltagskompetenz,<br />

die nicht die Voraussetzungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe I erfüllen. In diesen Fällen gilt die<br />

für <strong>Pflege</strong>bedürftige <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufen I und II vereinbarte Vergütung (§ 37 Abs. 3 Satz 6<br />

SGB XI). Für Beihilfeberechtigte gilt § 28 Abs. 2 SGB XI (vgl. Ziffer 2 zu § 28 SGB XI). In<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe I und II können bis zu 21,00 EUR und in <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III bis zu<br />

31,00 EUR auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet werden. Bei<br />

den im Gesetz vorgesehenen Vergütungsbeträgen handelt es sich nicht um Fest-, son<strong>der</strong>n<br />

um Höchstbeträge, die durch Vereinbarung unterschritten werden können. Mit dem<br />

Höchstbetrag sind alle Kosten (z. B. Fahrkosten-/Hausbesuchspauschalen) abgegolten, d.<br />

h. über die Höchstbeträge hinaus können keine zusätzlichen Kosten – we<strong>der</strong> gegenüber<br />

dem Versicherten/<strong>Pflege</strong>bedürftigen noch <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse – berechnet werden.<br />

4.5 Nachweis über die Durchführung des Beratungseinsatzes<br />

(1) Die Inanspruchnahme <strong>der</strong> verpflichtenden Beratungseinsätze ist gegenüber <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse<br />

nachzuweisen. Sofern <strong>Pflege</strong>berater eine qualifizierte Beratung im vorgenannten<br />

Sinne halb- bzw. vierteljährlich in <strong>der</strong> häuslichen Umgebung durchgeführt haben, gilt die<br />

Beratung als durchgeführt und <strong>der</strong> Nachweis als erbracht. Weist <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige den<br />

Beratungseinsatz nicht nach, ist das <strong>Pflege</strong>geld angemessen zu kürzen und im Wie<strong>der</strong>holungsfall<br />

zu entziehen. Als angemessen ist eine Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes von 50 v. H.<br />

anzusehen. Hierbei ist die Situation im Einzelfall zu berücksichtigen.<br />

(2) Der Beratungseinsatz ist <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse von <strong>Pflege</strong>bedürftigen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufen I und<br />

II in halbjährlichen und von <strong>Pflege</strong>bedürftigen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III in vierteljährlichen Abständen<br />

nachzuweisen. Aus verwaltungspraktikablen Gründen bietet sich bei <strong>der</strong> Nachweispflicht<br />

das Kalen<strong>der</strong>halbjahr bzw. -vierteljahr an. Danach besteht die Nachweispflicht<br />

des <strong>Pflege</strong>bedürftigen jeweils für die Zeit vom 01.01. bis 30.06. und vom 01.07. bis 31.12.<br />

bzw. vom 01.01. bis 31.03., vom 01.04. bis 30.06., vom 01.07. bis 30.09. und vom 01.10.<br />

bis 31.12. Hierauf wird bereits im Bewilligungsbescheid aufmerksam gemacht. Insofern<br />

handelt es sich bei <strong>der</strong> 3- bzw. 6-Monats-Frist um eine starre – sich aneinan<strong>der</strong> unmittelbar<br />

anschließende – Frist. Auch ein verspätet geführter Nachweis löst keine neue Frist<br />

aus.<br />

Seite 23 zu § 37 SGB XI

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