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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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schen Belastungen verbundenen <strong>Pflege</strong>alltag sollte insbeson<strong>der</strong>e bei demenziell erkrankten<br />

<strong>Pflege</strong>bedürftigen <strong>der</strong> Beratungseinsatz durch <strong>Pflege</strong>fachkräfte mit geronto-psychiatrischer<br />

Zusatzausbildung erfolgen.<br />

Sofern die <strong>Pflege</strong>beratung nach § 7a SGB XI in Anspruch genommen wird und <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>berater<br />

mit <strong>der</strong> persönlichen <strong>Pflege</strong>situation des <strong>Pflege</strong>bedürftigen aufgrund einer in <strong>der</strong><br />

häuslichen Umgebung durchgeführten Beratung vertraut ist, kann auf Wunsch des <strong>Pflege</strong>bedürftigen<br />

auch <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>berater die vorgeschriebenen Beratungseinsätze durchführen<br />

und bescheinigen.<br />

(2) Die Beratungseinsätze sind in <strong>der</strong> Häuslichkeit des Versicherten/<strong>Pflege</strong>bedürftigen<br />

durchzuführen. Dies kann <strong>der</strong> eigene Haushalt, <strong>der</strong> Haushalt <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>person o<strong>der</strong> ein<br />

Haushalt sein, in dem <strong>der</strong> Versicherte/<strong>Pflege</strong>bedürftige aufgenommen wurde.<br />

(3) Der <strong>Pflege</strong>dienst, die beauftragte <strong>Pflege</strong>fachkraft und die anerkannte Beratungsstelle<br />

haben die bei dem Beratungseinsatz gewonnenen Erkenntnisse an die <strong>Pflege</strong>kasse des<br />

Versicherten/<strong>Pflege</strong>bedürftigen weiterzuleiten. Bei Beihilfeberechtigten erfolgt dies auch<br />

an die Beihilfefestsetzungsstelle. Die Mitteilung an die <strong>Pflege</strong>kasse ist nur mit Einverständnis<br />

des Versicherten/<strong>Pflege</strong>bedürftigen zulässig. Zur Verfahrenserleichterung stellt<br />

<strong>der</strong> Spitzenverband Bund <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen den <strong>Pflege</strong>diensten, mit denen ein Versorgungsvertrag<br />

besteht, sowie den anerkannten Beratungsstellen ein einheitliches Formular<br />

zur Verfügung. Darin ist im Sinne einer Einsatzdokumentation darzustellen, welche Vorschläge<br />

den Versicherten/<strong>Pflege</strong>bedürftigen und den/dem pflegenden Angehörigen/Lebenspartner<br />

bzw. <strong>Pflege</strong>personen zur Optimierung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>situation gemacht<br />

werden (zu den beson<strong>der</strong>en Inhalten <strong>der</strong> Beratung von Personen mit erheblich eingeschränkter<br />

Alltagskompetenz, die nicht die Voraussetzungen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe I erfüllen, vgl.<br />

Ziffer 4.3). Diese Einsatzdokumentation erlaubt es <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse hinreichend Rückschlüsse<br />

für weitere Schritte im Einzelfall zu ziehen, z. B. ein ausführliches Beratungsgespräch<br />

im Hinblick auf die Inanspruchnahme an<strong>der</strong>er Leistungen. Insbeson<strong>der</strong>e kommen<br />

folgende Maßnahmen in Betracht:<br />

- Einschaltung des MDK bezüglich einer höheren <strong>Pflege</strong>stufe o<strong>der</strong> nicht sichergestellter<br />

<strong>Pflege</strong>,<br />

- Empfehlung für die <strong>Pflege</strong>person zur Inanspruchnahme von <strong>Pflege</strong>kursen, um die<br />

seelische Belastung zu min<strong>der</strong>n bzw. eine weiter gehende Qualifikation zu erreichen,<br />

- Umstellung auf die Kombinationsleistung um die Belastung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>person zu<br />

min<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> Überfor<strong>der</strong>ungstendenzen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>person vorzubeugen,<br />

- Einschaltung <strong>der</strong> Gesundheitsbehörden bei drohen<strong>der</strong> Verwahrlosung o<strong>der</strong> bei Gewalt<br />

in <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>,<br />

- Einschaltung des Amtsgerichtes zur Bestellung eines Betreuers,<br />

- Einschaltung des behandelnden Arztes um kurative Defizite auszuräumen.<br />

Seite 22 zu § 37 SGB XI

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