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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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Bei Versicherten mit eingeschränkter Alltagskompetenz, die nicht die Voraussetzungen<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe I erfüllen, sind im Rahmen des Beratungseinsatzes mit Blick auf den beson<strong>der</strong>en<br />

Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf<br />

- die individuelle Situation einzuschätzen und ggf. Hinweise insbeson<strong>der</strong>e zur sozialen<br />

und emotionalen Milieugestaltung, zur Biografiearbeit, zu Beschäftigungsmöglichkeiten<br />

zu geben,<br />

- auf Hilfeangebote (insbeson<strong>der</strong>e niedrigschwellige) aufmerksam zu machen,<br />

- Kontakte (etwa zu Selbsthilfegruppen) herzustellen und<br />

- bei <strong>der</strong> Einbindung <strong>der</strong> Hilfeangebote in den Alltag zu beraten.<br />

Die Beratung ist damit auf die Steigerung <strong>der</strong> Qualität <strong>der</strong> Versorgung und Entlastung <strong>der</strong><br />

Angehörigen auszurichten.<br />

(2) Um die mit dem Beratungseinsatz verknüpfte Zielsetzung zu erreichen, werden <strong>der</strong><br />

Spitzenverband Bund <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen und <strong>der</strong> Verband <strong>der</strong> privaten Krankenversicherung<br />

e. V. gemeinsam mit den Vereinigungen <strong>der</strong> Träger <strong>der</strong> ambulanten <strong>Pflege</strong>einrichtungen<br />

auf Bundesebene unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes<br />

Bund <strong>der</strong> Krankenkassen Empfehlungen zur Qualitätssicherung <strong>der</strong> Beratungsbesuche<br />

beschließen.<br />

4.4 Durchführung des Beratungseinsatzes<br />

(1) Mit <strong>der</strong> Durchführung des Beratungseinsatzes kann <strong>der</strong> Versicherte/<strong>Pflege</strong>bedürftige<br />

einen zugelassenen <strong>Pflege</strong>dienst seiner Wahl beauftragen. Es sollte empfohlen werden,<br />

für die Durchführung <strong>der</strong> Beratungseinsätze jeweils denselben <strong>Pflege</strong>dienst zu beauftragen.<br />

Somit kann <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>dienst sicherstellen, dass <strong>der</strong> Beratungsbesuch möglichst auf<br />

Dauer von <strong>der</strong>selben <strong>Pflege</strong>fachkraft durchgeführt wird. Damit wird einerseits die Vertrauensbildung<br />

gefestigt und an<strong>der</strong>erseits die Kontinuität und Effektivität <strong>der</strong> unterstützenden<br />

Beratung gewährleistet.<br />

Mit dem Beratungseinsatz kann auch eine von den Landesverbänden <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen<br />

anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz beauftragt<br />

werden. Mit diesen Anerkennungen soll das Beratungsangebot im Interesse <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigen<br />

erweitert werden. Für die Durchführung von Beratungseinsätzen bei Versicherten<br />

mit eingeschränkter Alltagskompetenz, die nicht pflegebedürftig sind und bei denen<br />

von daher nicht pflegefachliche Beratungsfragen im Vor<strong>der</strong>grund stehen, können die<br />

Landesverbände <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen auch Beratungsstellen anerkennen, die nicht über<br />

pflegefachliche Kompetenz verfügen, son<strong>der</strong>n eher sozialarbeiterische Kompetenzen aufweisen.<br />

Dies gilt etwa für Beratungsstellen <strong>der</strong> Alzheimer Gesellschaft.<br />

Kann vor Ort die Beratung durch zugelassene <strong>Pflege</strong>einrichtungen o<strong>der</strong> von den Landesverbänden<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen anerkannte Beratungsstellen nicht gewährleistet werden,<br />

kann <strong>der</strong> Beratungseinsatz auch bei einer von <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse beauftragten, jedoch nicht<br />

bei ihr angestellten <strong>Pflege</strong>fachkraft, abgerufen werden. Dies kann auch <strong>der</strong> Fall sein,<br />

wenn aufgrund des vorliegenden Krankheits- und Behin<strong>der</strong>ungsbildes <strong>der</strong> Beratungsbesuch<br />

durch einen zugelassenen <strong>Pflege</strong>dienst aufgrund <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Qualifikation <strong>der</strong><br />

<strong>Pflege</strong>fachkraft nicht möglich ist. Im Hinblick auf den mit hohen physischen und psychi-<br />

Seite 21 zu § 37 SGB XI

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