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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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4.3 Leistungsinhalt des Beratungseinsatzes<br />

(1) Die Bewertung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>situation erfolgt insbeson<strong>der</strong>e auf <strong>der</strong> Grundlage des Allgemein-<br />

und Ernährungszustandes des <strong>Pflege</strong>bedürftigen. Erkenntnisse hierzu lassen sich<br />

beispielsweise anhand<br />

- des körperlichen Zustandes (z. B. aufgrund extremer Kachexie),<br />

- des Hautzustandes (z. B. Dekubitus, Hämatome, Dermatosen) und<br />

- des Hydrationszustandes<br />

gewinnen.<br />

Bei <strong>der</strong> Beurteilung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>situation muss aber auch die Belastung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>person<br />

(physische und psychische Belastung) einbezogen werden.<br />

Darüber hinaus ist das pflegerische Umfeld zu bewerten, beispielsweise ob Hinweise auf<br />

Verwahrlosung vorliegen.<br />

Ausgehend von den auf dieser Basis getroffenen Feststellungen können Maßnahmen zur<br />

Verbesserung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>situation empfohlen werden. Neben <strong>der</strong> Beratung und Hilfestellung<br />

durch den <strong>Pflege</strong>dienst, durch die von <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse beauftragte <strong>Pflege</strong>fachkraft<br />

o<strong>der</strong> die anerkannte Beratungsstelle (z. B. Anleitung zu pflegeerleichternden Techniken,<br />

aktivierende <strong>Pflege</strong>) sind dies insbeson<strong>der</strong>e:<br />

- <strong>Pflege</strong>kurse, Tages- und Nachtpflege, häusliche <strong>Pflege</strong> nach § 36 SGB XI, § 38<br />

SGB XI, Kurzzeitpflege in Krisensituationen,<br />

- Einleitung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,<br />

- Einsatz von <strong>Pflege</strong>-/Hilfsmitteln,<br />

- Anpassung des Wohnraumes,<br />

- Empfehlung <strong>der</strong> Überprüfung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe bei Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>situation<br />

des <strong>Pflege</strong>bedürftigen,<br />

- Einschaltung des behandelnden Arztes,<br />

- Einschaltung kommunaler Einrichtungen,<br />

- Anregung gesetzlicher Betreuung nach dem Betreuungsgesetz.<br />

In Notsituationen sollten die <strong>Pflege</strong>dienste, die durch die <strong>Pflege</strong>kasse beauftragte <strong>Pflege</strong>fachkraft<br />

und die anerkannte Beratungsstelle auch ohne ausdrückliche Zustimmung des<br />

<strong>Pflege</strong>bedürftigen und seiner Angehörigen/seines Lebenspartners bzw. seiner <strong>Pflege</strong>person<br />

intervenieren. Dies kann <strong>der</strong> Fall sein, wenn eine eklatant gefährliche <strong>Pflege</strong>situation,<br />

vitale Gefährdung des <strong>Pflege</strong>bedürftigen und/o<strong>der</strong> massive Gewaltanwendung zu verzeichnen<br />

sind. In diesen Fällen sind vor <strong>der</strong> Mitteilung und einer evtl. Intervention in jedem<br />

Einzelfall die Möglichkeiten <strong>der</strong> Beratung auszuschöpfen.<br />

Seite 20 zu § 37 SGB XI

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