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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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4. Beratungseinsatz<br />

4.1 Allgemeines<br />

(1) <strong>Pflege</strong>bedürftige, die ausschließlich das <strong>Pflege</strong>geld beziehen haben, je nach Grad ihrer<br />

<strong>Pflege</strong>stufe einmal halbjährlich (<strong>Pflege</strong>stufe I und II) bzw. vierteljährlich (<strong>Pflege</strong>stufe III)<br />

einen Beratungseinsatz durch eine Vertrags-<strong>Pflege</strong>einrichtung, eine von <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kasse<br />

beauftragte – jedoch von ihr nicht beschäftigte - <strong>Pflege</strong>fachkraft o<strong>der</strong> eine von den Landesverbänden<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>kassen anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher<br />

Kompetenz abzurufen. <strong>Pflege</strong>bedürftige mit erheblichem Bedarf an allgemeiner<br />

Beaufsichtigung und Betreuung und ihre pflegenden Angehörigen/Lebenspartner bzw.<br />

<strong>Pflege</strong>personen benötigen oftmals weiter gehende Hilfestellung und Beratung um den mit<br />

hohen physischen und psychischen Belastungen verbundenen <strong>Pflege</strong>alltag bewältigen zu<br />

können. Deshalb sind <strong>Pflege</strong>bedürftige, die zum anspruchsberechtigten Personenkreis<br />

nach § 45a SGB XI zählen berechtigt, den Beratungseinsatz innerhalb <strong>der</strong> vorstehend<br />

genannten Zeiträume zweimal in Anspruch zu nehmen. Personen, die zwar zum anspruchsberechtigten<br />

Personenkreis nach § 45a SGB XI zählen aber noch nicht die Voraussetzungen<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe I erfüllen, können halbjährlich einmal einen Beratungsbesuch<br />

in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme <strong>der</strong> Beratungseinsätze ist für diesen<br />

Personenkreis nicht verpflichtend.<br />

(2) <strong>Pflege</strong>bedürftige, für die <strong>der</strong> Pauschbetrag nach § 43a SGB XI gezahlt wird, und die<br />

sich an den Wochenenden o<strong>der</strong> in den Ferienzeiten im Haushalt <strong>der</strong> Familie befinden,<br />

können ein anteiliges <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI beziehen. Diese müssen wie alle<br />

Kombinationsleistungsempfänger keinen Beratungseinsatz nachweisen.<br />

4.2 Zielsetzung des Beratungseinsatzes<br />

Der Einsatz ist darauf ausgerichtet Hilfestellung, Beratung zur Sicherung <strong>der</strong> Qualität <strong>der</strong><br />

häuslichen <strong>Pflege</strong> zu leisten und, wenn erfor<strong>der</strong>lich, Maßnahmen zur Verbesserung <strong>der</strong><br />

<strong>Pflege</strong>situation zu empfehlen. Die Probleme <strong>der</strong> täglichen <strong>Pflege</strong> sollen erörtert und den<br />

<strong>Pflege</strong>bedürftigen und <strong>der</strong>en Angehörigen/Lebenspartnern bzw. <strong>Pflege</strong>personen konkrete<br />

Vorschläge unterbreitet werden. Damit erhalten insbeson<strong>der</strong>e die <strong>Pflege</strong>nden praktische<br />

pflegefachliche Unterstützung als Maßnahmen zur Optimierung <strong>der</strong> Versorgungssituation.<br />

Bei Versicherten mit eingeschränkter Alltagskompetenz, die nicht die Voraussetzungen<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe I erfüllen, stehen die Verbesserung <strong>der</strong> Versorgungs- und Lebensqualität<br />

dieses Personenkreises sowie die Unterstützung <strong>der</strong> Angehörigen bei <strong>der</strong> Bewältigung <strong>der</strong><br />

häuslichen und familiären Situation im Vor<strong>der</strong>grund des Beratungseinsatzes.<br />

Die Informationen aus diesen Beratungseinsätzen sollen dazu beitragen, dass alle an <strong>der</strong><br />

<strong>Pflege</strong> Beteiligten (insbeson<strong>der</strong>e <strong>Pflege</strong>kasse, Krankenkasse, Träger <strong>der</strong> Sozialhilfe, aber<br />

auch Angehörige/Lebenspartner bzw. <strong>Pflege</strong>personen) im Rahmen eines Case-<br />

Managements ihre Möglichkeiten zur Verbesserung <strong>der</strong> individuellen <strong>Pflege</strong>situation umfassend<br />

ausschöpfen. Nur bei konsequenter Ausschöpfung dieser Möglichkeiten kann die<br />

<strong>Pflege</strong> im häuslichen Bereich entsprechend <strong>der</strong> Zielsetzung des <strong>Pflege</strong>versicherungsgesetzes<br />

länger erhalten bleiben.<br />

Seite 19 zu § 37 SGB XI

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