23.11.2012 Aufrufe

AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Beispiel 3<br />

<strong>Pflege</strong>stufe III<br />

Vermin<strong>der</strong>tes Heimentgelt (75 v. H.) wegen Wochenend-<br />

pflege im häuslichen Bereich vom 01.09. bis 30.09.2008<br />

(unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Regelungen für<br />

Abwesenheitszeiten) = 1.050,00 EUR<br />

<strong>Pflege</strong> in häuslicher Umgebung in <strong>der</strong> Zeit vom 12.09. bis 14.09.2008<br />

und vom 26.09. bis 28.09. = 6 Tage<br />

<strong>Pflege</strong>geld (675,00 EUR x 6 : 30) = 135,00 EUR<br />

Ergebnis:<br />

Seite 17 zu § 37 SGB XI<br />

1.185,00 EUR<br />

Da <strong>der</strong> Betrag von 1.185,00 EUR unter dem Sachleistungshöchstbetrag von 1.470 EUR<br />

liegt, kann das <strong>Pflege</strong>geld in Höhe von 135,00 EUR ausgezahlt werden.<br />

(2) Bei <strong>Pflege</strong>bedürftigen in vollstationären Einrichtungen <strong>der</strong> Hilfe für behin<strong>der</strong>te Menschen<br />

(Internatsunterbringung), für die zur Abgeltung des Anspruchs auf Leistungen bei<br />

vollstationärer <strong>Pflege</strong> <strong>der</strong> Pauschbetrag nach § 43a SGB XI gezahlt wird, kommt für die<br />

Zeit <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong> im häuslichen Bereich (z. B. an Wochenenden o<strong>der</strong> in Ferienzeiten) die<br />

Zahlung des <strong>Pflege</strong>geldes für die tatsächlichen <strong>Pflege</strong>tage in <strong>der</strong> Familie in Betracht. Dabei<br />

zählen <strong>der</strong> An- und Abreisetag (z. B. häusliche <strong>Pflege</strong> ab Freitagabend) als volle Tage.<br />

Für die Berechnung des <strong>Pflege</strong>geldes ist <strong>der</strong> maßgebende <strong>Pflege</strong>geldhöchstbetrag für die<br />

jeweilige <strong>Pflege</strong>stufe zu berücksichtigen. Der für die <strong>Pflege</strong>stufe maßgebende Leistungsbetrag<br />

nach § 37 Abs. 1 SGB XI wird durch 30 dividiert und ist mit <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> zu Hause<br />

verbrachten <strong>Pflege</strong>tage zu multiplizieren. Das sich so ergebende anteilige <strong>Pflege</strong>geld darf<br />

jedoch zusammen mit <strong>der</strong> Leistung nach § 43a SGB XI den für die jeweilige <strong>Pflege</strong>stufe<br />

festgelegten Sachleistungshöchstbetrag (§ 36 SGB XI) bei häuslicher <strong>Pflege</strong> nicht übersteigen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!