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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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Beispiel 5<br />

<strong>Pflege</strong>geld in <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe II seit 01.02. des Vorjahres<br />

vollstationäre Krankenhausbehandlung ab 15.01.<br />

Antrag auf Höherstufung nach <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III am 21.01.<br />

Tod des <strong>Pflege</strong>bedürftigen im Krankenhaus am 26.02.<br />

Begutachtung durch den MDK am 24.01.<br />

<strong>Pflege</strong>bedürftigkeit in <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III liegt vor seit 15.01.<br />

Ergebnis:<br />

<strong>Pflege</strong>geld ist bei einer vollstationären Krankenhausbehandlung für vier Wochen weiterzuzahlen.<br />

Der 28. Tag <strong>der</strong> vollstationären Krankenhausbehandlung fällt auf den 11.02. Im<br />

Januar ist für die Zeit vom 01.01. bis 14.01. <strong>Pflege</strong>geld nach <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe II und vom<br />

15.01. bis 31.01. nach <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III zu zahlen. Im Februar ist vom 01.02. bis 11.02.<br />

(11 Tage) und vom 26.02. bis 28.02. (3 Tage – kein Schaltjahr) <strong>Pflege</strong>geld nach <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe<br />

III zu zahlen.<br />

3. Kombination von ambulanten und stationären Leistungen<br />

(1) Bei <strong>Pflege</strong>bedürftigen, die in vollstationären <strong>Pflege</strong>einrichtungen leben und Leistungen<br />

nach § 43 SGB XI erhalten, kommt für die Zeit <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong> im häuslichen Bereich (z. B. an<br />

Wochenenden) die Zahlung des <strong>Pflege</strong>geldes für die tatsächlichen <strong>Pflege</strong>tage unter Berücksichtigung<br />

<strong>der</strong> in § 36 Abs. 3 und 4 SGB XI vorgesehenen Sachleistungshöchstwerte<br />

in <strong>der</strong> Familie in Betracht. Dabei zählen Teiltage (z. B. häusliche <strong>Pflege</strong> ab Freitagabend)<br />

als volle Tage. Für die Berechnung des <strong>Pflege</strong>geldes ist <strong>der</strong> maßgebende Höchstbetrag<br />

für die jeweilige <strong>Pflege</strong>stufe zu berücksichtigen. Der für die <strong>Pflege</strong>stufe maßgebende Leistungsbetrag<br />

nach § 37 Abs. 1 SGB XI wird durch 30 dividiert und ist mit <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> zu<br />

Hause verbrachten <strong>Pflege</strong>tage zu multiplizieren. Eine Zahlung des <strong>Pflege</strong>geldes dürfte<br />

allerdings relativ selten vorkommen, da die Leistungen insgesamt den Sachleistungshöchstbetrag<br />

nach § 36 SGB XI <strong>der</strong> jeweiligen <strong>Pflege</strong>stufe nicht übersteigen dürfen.<br />

Seite 15 zu § 37 SGB XI

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