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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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Beispiel 4<br />

<strong>Pflege</strong>geld in <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III seit 01.01.<br />

Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI vom 25.08. bis 30.08.2008<br />

Tod des <strong>Pflege</strong>bedürftigen in <strong>der</strong><br />

Kurzzeitpflegeeinrichtung am 30.08.2008<br />

Das <strong>Pflege</strong>geld für den Monat September wurde bereits ausgezahlt.<br />

Ergebnis:<br />

Ein Anspruch auf <strong>Pflege</strong>geld besteht bis zum 25.08. Für den Sterbemonat August ist vom<br />

01.08. bis 25.08.2008 (25 Tage) und vom 30.08. bis 31.08.2008 (2 Tage) ein <strong>Pflege</strong>geld<br />

in Höhe von 607,50 EUR (27/30 von 675,00 EUR) zu zahlen. Allerdings ist das bereits<br />

ausgezahlte <strong>Pflege</strong>geld für den Monat September von dem Geldinstitut zurückzufor<strong>der</strong>n.<br />

Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für solche Sachverhalte, in denen es nach<br />

dem Tode des <strong>Pflege</strong>bedürftigen zu einer erstmaligen Bewilligung bzw. zu einer Höherstufung<br />

kommt.<br />

Seite 14 zu § 37 SGB XI

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