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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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Beispiel 1<br />

<strong>Pflege</strong>geld in <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe II seit 01.02.<br />

Tod des <strong>Pflege</strong>bedürftigen am 10.09.<br />

Das <strong>Pflege</strong>geld für den Monat September wurde bereits ausgezahlt.<br />

Ergebnis:<br />

Keine Rückfor<strong>der</strong>ung des ausgezahlten <strong>Pflege</strong>geldes für die Zeit vom 11.09. bis 30.09.<br />

Sofern das <strong>Pflege</strong>geld für den Sterbemonat noch nicht angewiesen ist, erfolgt eine Auszahlung<br />

an die Erben bzw. Son<strong>der</strong>rechtsnachfolger.<br />

Die vorgenannte Regelung ist allerdings nur dann anzuwenden, wenn im Sterbemonat<br />

mindestens für einen Tag ein Anspruch auf Zahlung von <strong>Pflege</strong>geld bestanden hat. Ruhenstatbestände<br />

nach § 34 SGB XI sind bei <strong>der</strong> Zahlung von <strong>Pflege</strong>geld zu berücksichtigen.<br />

Beispiel 2<br />

<strong>Pflege</strong>geld in <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III seit 01.03.2008<br />

Vollstationäre Krankenhausbehandlung vom 06.09. bis 15.10.2008<br />

Tod des <strong>Pflege</strong>bedürftigen im Krankenhaus am 15.10.2008<br />

Ergebnis:<br />

<strong>Pflege</strong>geld ist bei einer vollstationären Krankenhausbehandlung für vier Wochen weiterzuzahlen.<br />

Der 28. Tag <strong>der</strong> vollstationären Krankenhausbehandlung fällt auf den<br />

03.10.2008. Für die Zeit vom 01.10. bis 03.10.2008 (3 Tage) ist <strong>Pflege</strong>geld unter Berücksichtigung<br />

des § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB XI zu zahlen. Vom 04.10. bis 14.10.2008 ruht <strong>der</strong><br />

Anspruch nach § 34 Abs. 2 SGB XI. Vom 15.10. bis 31.10.2008 (17 Tage) wird das <strong>Pflege</strong>geld<br />

geleistet. Insoweit wird ein <strong>Pflege</strong>geld in Höhe von 450,00 EUR (20/30 von 675,00<br />

EUR) ausgezahlt.<br />

Seite 12 zu § 37 SGB XI

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