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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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Beispiel 5<br />

Teil 1<br />

<strong>Pflege</strong>geld in <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe II<br />

Vollstationäre Krankenhausbehandlung vom 17.10. bis 27.11. (42 Tage)<br />

Anschlussrehabilitation vom 10.12. bis 04.01. (26 Tage)<br />

Ergebnis:<br />

Der Tatbestand <strong>der</strong> vollstationären Krankenhausbehandlung ist für sich alleine zu sehen,<br />

da die Anschlussrehabilitation sich nicht direkt anschließt.<br />

Eine Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes erfolgt ab dem 14.11. (29. Tag). Ab dem 27.11. – letzter<br />

Tag <strong>der</strong> vollstationären Krankenhausbehandlung – ist die <strong>Pflege</strong>geldzahlung wie<strong>der</strong> aufzunehmen.<br />

Für die Zeit <strong>der</strong> Anschlussrehabilitation ist keine Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes<br />

vorzunehmen.<br />

Teil 2<br />

Die Anschlussrehabilitation wird statt bis zum 04.01. bis zum 18.01. (länger als 28 Tage)<br />

durchgeführt. Eine Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes erfolgt ab dem 07.01. Ab dem 18.01. – letzter<br />

Tag <strong>der</strong> Anschlussrehabilitation – ist die <strong>Pflege</strong>geldzahlung wie<strong>der</strong> aufzunehmen.<br />

(4) Für die „Weiterzahlung“ des <strong>Pflege</strong>geldes ist es Voraussetzung, dass vor dem vollstationären<br />

Krankenhausaufenthalt/<strong>der</strong> stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation/<strong>der</strong><br />

häuslichen Krankenpflege nach § 37 Abs. 1 SGB V Anspruch auf Zahlung des<br />

<strong>Pflege</strong>geldes bestand. Von daher findet die Vier-Wochen-Regelung keine Anwendung,<br />

wenn z. B. <strong>der</strong> Aufenthalt in einer Kurzzeitpflege durch eine vollstationäre Krankenhausbehandlung<br />

unterbrochen wurde.<br />

Seite 8 zu § 37 SGB XI

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