AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...
AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ... AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...
Ergebnis: Der 28. Tag der vollstationären Krankenhausbehandlung fällt auf den 20.03. Für den Monat Februar ist ein Pflegegeld in Höhe von 675,00 EUR zu zahlen. Für die Zeit vom 01.03. bis 20.03. (20 Tage) ist Pflegegeld unter Berücksichtigung des § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB XI zu zahlen. Vom 21.03. bis 24.03. ruht der Anspruch nach § 34 Abs. 2 SGB XI. Vom 25.03. bis 31.03. (7 Tage) wird wieder Pflegegeld geleistet. Insoweit wird ein Pflegegeld in Höhe von 607,50 EUR (27/30 von 675,00 EUR) ausgezahlt. Beispiel 2 Pflegegeld in der Pflegestufe III Vollstationäre Krankenhausbehandlung vom 20.03. bis 25.04.2009 Ergebnis: Der 28. Tag der vollstationären Krankenhausbehandlung fällt auf den 16.04. Für den Monat März ist ein Pflegegeld in Höhe von 675,00 EUR zu zahlen. Für die Zeit vom 01.04. bis 16.04. (16 Tage) ist Pflegegeld unter Berücksichtigung des § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB XI zu zahlen. Vom 17.04. bis 24.04. ruht der Anspruch nach § 34 Abs. 2 SGB XI. Vom 25.04. bis 30.04. (6 Tage) wird wieder Pflegegeld geleistet. Insoweit wird ein Pflegegeld in Höhe von 495,00 EUR (22/30 von 675,00 EUR) ausgezahlt. (2) Tritt ein Tatbestand (z. B. stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation) zu einem anderen (z. B. vollstationäre Krankenhausbehandlung) hinzu oder schließt er sich an, hat das zur Folge, dass die Günstigkeitsregelung nur einmal Anwendung findet. Beispiel 3 Pflegegeld in der Pflegestufe II Vollstationäre Krankenhausbehandlung vom 01.02. bis 07.02. Stat. Leistung zur med. Rehabilitation vom 07.02. bis 04.03. (kein Schaltjahr) Seite 6 zu § 37 SGB XI
Ergebnis: Der Tatbestand der vollstationären Krankenhausbehandlung ist nicht für sich allein, sondern nur im Zusammenhang mit der stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation zu sehen. Eine Kürzung des Pflegegeldes erfolgt daher ab dem 29. Tag der einheitlich zu wertenden Unterbrechungstatbestände (01.03.). Ab dem 04.03. – letzter Tag der stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation – ist die Pflegegeldzahlung wieder aufzunehmen. Beispiel 4 Pflegegeld in der Pflegestufe I Vollstationäre Krankenhausbehandlung vom 01.03. bis 14.03. (14 Tage) Häusliche Krankenpflege nach § 37 Abs. 1 SGB V vom 15.03. bis 11.04. (28 Tage) Ergebnis: Der Tatbestand der vollstationären Krankenhausbehandlung ist nicht für sich allein, sondern im Zusammenhang mit der häuslichen Krankenpflege zu werten. Eine Kürzung des Pflegegeldes erfolgt daher ab dem 29. Tag der einheitlich zu wertenden Unterbrechungstatbestände (29.03.). Ab dem 11.04. – letzter Tag der häuslichen Krankenpflege nach § 37 Abs. 1 SGB V – ist die Pflegegeldzahlung wieder aufzunehmen. (3) In Fällen, in denen nach einer vollstationären Krankenhausbehandlung eine Anschlussrehabilitation durchgeführt wird und diese sich nicht direkt an die vollstationäre Krankenhausbehandlung anschließt, ist von zwei Tatbeständen auszugehen. Seite 7 zu § 37 SGB XI
- Seite 51 und 52: 3. Besonderheiten bei Kindern Pfleg
- Seite 53 und 54: Verfahren zur Feststellung der Pfle
- Seite 55 und 56: 1. Allgemeines (1) Das Verfahren zu
- Seite 57 und 58: (2) Steht das Ergebnis der Begutach
- Seite 59 und 60: (2) Beantragt der Pflegebedürftige
- Seite 61 und 62: 2. Heilfürsorge- und Beihilfeberec
- Seite 63 und 64: Wirtschaftlichkeitsgebot § 29 SGB
- Seite 65 und 66: Vorrang der Rehabilitation vor Pfle
- Seite 67 und 68: Vorläufige Leistungen zur medizini
- Seite 69 und 70: 1. Antragstellung (1) Die Leistungs
- Seite 71 und 72: Beispiel 4 Antrag auf Pflegegeld 12
- Seite 73 und 74: Beispiel 3 Pflegebedürftiger erhä
- Seite 75 und 76: nachzuweisen. Mit Wirkung ab 01.07.
- Seite 77 und 78: Zeiten einer freiwilligen Weiterver
- Seite 79 und 80: Der Anspruch auf Leistungen der soz
- Seite 81 und 82: (2) Der Anspruch auf Leistungen ruh
- Seite 83 und 84: Beispiel 1 Pflegegeld in der Pflege
- Seite 85 und 86: sowie die Versorgung mit Pflegehilf
- Seite 87 und 88: Teilnahme an einem trägerübergrei
- Seite 89 und 90: Pflegesachleistung § 36 SGB XI (1)
- Seite 91 und 92: müssen mittelbar oder unmittelbar
- Seite 93 und 94: Im Übrigen müssen die Pflegebedü
- Seite 95 und 96: (2) Auch bei Pflegebedürftigen in
- Seite 97 und 98: Pflegegeld für selbstbeschaffte Pf
- Seite 99 und 100: Die Landesverbände der Pflegekasse
- Seite 101: Beispiel 1 Pflegegeld in der Pflege
- Seite 105 und 106: Beispiel 6 Pflegegeld in der Pflege
- Seite 107 und 108: Beispiel 1 Pflegegeldbezieher - Pfl
- Seite 109 und 110: (2) Auf Pflegegeld, das für Zeitr
- Seite 111 und 112: Beispiel 5 Pflegegeld in der Pflege
- Seite 113 und 114: Beispiel 3 Pflegestufe III Verminde
- Seite 115 und 116: 4. Beratungseinsatz 4.1 Allgemeines
- Seite 117 und 118: Bei Versicherten mit eingeschränkt
- Seite 119 und 120: (4) Die Vertrags-Pflegeeinrichtung,
- Seite 121 und 122: (4) Da die Vertrags-Pflegeeinrichtu
- Seite 123 und 124: Kombination von Geldleistung und Sa
- Seite 125 und 126: Beispiel 1 Pflegestufe II Verhältn
- Seite 127 und 128: Beispiel 3 Verhältnis von Sachleis
- Seite 129 und 130: Beispiel 5 Pflegebedürftiger der P
- Seite 131 und 132: Häusliche Pflege bei Verhinderung
- Seite 133 und 134: Beispiel Urlaub der Pflegeperson vo
- Seite 135 und 136: 3.1 Ersatzpflege außerhalb der Hä
- Seite 137 und 138: (2) Bei der Benutzung eines private
- Seite 139 und 140: 3.3 Vorliegen von Erwerbsmäßigkei
- Seite 141 und 142: Ergebnis: Kostenübernahme wie im T
- Seite 143 und 144: Kostenübernahme für die allgemein
- Seite 145 und 146: Beispiel Ein Pflegebedürftiger in
- Seite 147 und 148: tes die im Rahmen der Pflegeversich
- Seite 149 und 150: Einige Produkte erfüllen zusätzli
- Seite 151 und 152: (2) Maßnahmen i. S. von § 40 Abs.
Ergebnis:<br />
Der Tatbestand <strong>der</strong> vollstationären Krankenhausbehandlung ist nicht für sich allein, son<strong>der</strong>n<br />
nur im Zusammenhang mit <strong>der</strong> stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation<br />
zu sehen.<br />
Eine Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes erfolgt daher ab dem 29. Tag <strong>der</strong> einheitlich zu wertenden<br />
Unterbrechungstatbestände (01.03.).<br />
Ab dem 04.03. – letzter Tag <strong>der</strong> stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation –<br />
ist die <strong>Pflege</strong>geldzahlung wie<strong>der</strong> aufzunehmen.<br />
Beispiel 4<br />
<strong>Pflege</strong>geld in <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe I<br />
Vollstationäre Krankenhausbehandlung vom 01.03. bis 14.03. (14 Tage)<br />
Häusliche Krankenpflege nach § 37 Abs. 1 SGB V vom 15.03. bis 11.04. (28 Tage)<br />
Ergebnis:<br />
Der Tatbestand <strong>der</strong> vollstationären Krankenhausbehandlung ist nicht für sich allein, son<strong>der</strong>n<br />
im Zusammenhang mit <strong>der</strong> häuslichen Krankenpflege zu werten.<br />
Eine Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes erfolgt daher ab dem 29. Tag <strong>der</strong> einheitlich zu wertenden<br />
Unterbrechungstatbestände (29.03.).<br />
Ab dem 11.04. – letzter Tag <strong>der</strong> häuslichen Krankenpflege nach § 37 Abs. 1 SGB V – ist<br />
die <strong>Pflege</strong>geldzahlung wie<strong>der</strong> aufzunehmen.<br />
(3) In Fällen, in denen nach einer vollstationären Krankenhausbehandlung eine Anschlussrehabilitation<br />
durchgeführt wird und diese sich nicht direkt an die vollstationäre<br />
Krankenhausbehandlung anschließt, ist von zwei Tatbeständen auszugehen.<br />
Seite 7 zu § 37 SGB XI