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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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Beispiel 1<br />

<strong>Pflege</strong>geld in <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III ab 21.08.2008:<br />

<strong>Pflege</strong>geld für August = 675,00 EUR x 11 = 247,50 EUR<br />

30<br />

Beispiel 2<br />

<strong>Pflege</strong>geld in <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III ab 31.08.2008:<br />

<strong>Pflege</strong>geld ist für den 31.08. zu zahlen (675,00 EUR x 1 : 30) = 22,50 EUR<br />

2.2.2 Vier-Wochen-Regelung nach § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB XI<br />

(1) Bei Durchführung einer vollstationären Krankenhausbehandlung/stationären Leistung<br />

zur medizinischen Rehabilitation erfolgt für die ersten vier Wochen keine Kürzung <strong>der</strong><br />

Leistung. Die Vier-Wochen-Frist beginnt mit dem Aufnahmetag. Bei einer Kürzung setzt<br />

die Leistung mit dem Entlassungstag wie<strong>der</strong> ein.<br />

Entsprechend <strong>der</strong> Verfahrensweise bei vollstationärer Krankenhausbehandlung/stationärer<br />

Leistung zur medizinischen Rehabilitation besteht auch bei Inanspruchnahme von<br />

häuslicher Krankenpflege nach § 37 Abs. 1 SGB V ein Anspruch auf <strong>Pflege</strong>geld für bis zu<br />

vier Wochen. Sofern die <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit während <strong>der</strong> vollstationären Krankenhausbehandlung<br />

festgestellt wird und auch erst ab diesem Zeitpunkt vorliegt, kann eine Zahlung<br />

des <strong>Pflege</strong>geldes erst ab dem Tag vorgenommen werden, ab dem sich <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige<br />

wie<strong>der</strong> in seiner häuslichen Umgebung befindet.<br />

Beispiel 1<br />

<strong>Pflege</strong>geld in <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III<br />

Vollstationäre Krankenhausbehandlung vom 21.02. bis 25.03.2009<br />

Seite 5 zu § 37 SGB XI

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