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AOK-Bundesverband, Bonn Bundesverband der - Ambulante Pflege ...

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Demgegenüber ist von einer dauerhaften Internatsunterbringung auszugehen, wenn <strong>der</strong><br />

<strong>Pflege</strong>bedürftige nicht regelmäßig jedes Wochenende in den Haushalt <strong>der</strong> Familie zurückkehrt,<br />

da in diesen Fällen <strong>der</strong> Lebensmittelpunkt innerhalb des Internates anzunehmen ist.<br />

Dennoch kann ein anteiliges <strong>Pflege</strong>geld für die Zeiträume gezahlt werden, in denen sich<br />

<strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige im Haushalt <strong>der</strong> Familie aufhält. Dies gilt insbeson<strong>der</strong>e auch für die<br />

Ferienzeiten, in denen <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftige im häuslichen Bereich gepflegt wird.<br />

2. Leistungshöhe und Zahlungsweise<br />

2.1 Allgemeines<br />

Die Höhe des <strong>Pflege</strong>geldes ist abhängig vom Grad <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit und beträgt je<br />

Kalen<strong>der</strong>monat<br />

- in <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe I a) 215,00 EUR ab 1. Juli 2008,<br />

b) 225,00 EUR ab 1. Januar 2010,<br />

c) 235,00 EUR ab 1. Januar 2012,<br />

- in <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe II a) 420,00 EUR ab 1. Juli 2008,<br />

b) 430,00 EUR ab 1. Januar 2010,<br />

c) 440,00 EUR ab 1. Januar 2012,<br />

- in <strong>der</strong> <strong>Pflege</strong>stufe III a) 675,00 EUR ab 1. Juli 2008,<br />

b) 685,00 EUR ab 1. Januar 2010,<br />

c) 700,00 EUR ab 1. Januar 2012.<br />

In Anlehnung an das BSG-Urteil vom 25.10.1994 – 3/1 RK 51/93 – wird das <strong>Pflege</strong>geld<br />

monatlich im Voraus gezahlt.<br />

2.2 Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes<br />

2.2.1 Allgemeines<br />

(1) Besteht <strong>der</strong> Anspruch auf das <strong>Pflege</strong>geld nicht für einen vollen Kalen<strong>der</strong>monat (z. B.<br />

bei Eintritt von <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit im Laufe des Kalen<strong>der</strong>monats), wird das <strong>Pflege</strong>geld<br />

anteilig gekürzt.<br />

(2) Bei einer anteiligen Kürzung des <strong>Pflege</strong>geldes ist <strong>der</strong> Kalen<strong>der</strong>monat mit den tatsächlichen<br />

Tagen anzusetzen, <strong>der</strong> Divisor jedoch mit 30 Tagen.<br />

Seite 4 zu § 37 SGB XI

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